Art. 1 § 10 EWIVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Kündigung durch den Privatgläubiger

§ 10

§ 10. Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 HGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.

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