Art. 1 § 10 EWIVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Kündigung durch den Privatgläubiger

§ 10.

Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 UGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR40070302

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