Art. 1 § 109 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Aufgaben

§ 109

§ 109. Die Telekom-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist. Die Telekom-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

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