Art. 1 § 109 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 109

§ 109. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist.

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