ARTIKEL XII
Jahresabschluß und Wochenausweis
§ 67
(1) § 67.Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 31)
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