ARTIKEL XII Rechnungslegung
§ 67
(1) § 67.Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.
(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
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