§ 62
(1) § 62.Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:
- 1. durch Gold; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 16)
- 2. durch Devisen und Valuten;
- 3. durch die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;
- 4. durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 41, 48 und 49);
- 5. durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);
- 6. durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (§ 54);
- 7. durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;
- 8. durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen Scheidemünzen.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 28)
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.
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