Art. 11 § 62 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

§ 62

(1) § 62.Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:

  1. 1. durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;
  2. 2. durch Devisen und Valuten;
  3. 3. durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;
  4. 4. durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);
  5. 5. durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);
  6. 6. durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder

    Schatzwechsel (§ 54);

  1. 7. durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung

    lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;

  1. 8. durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen

    Scheidemünzen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.

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