Anlage Lehrplan – Polytechnische Schule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Anlage

LEHRPLAN DER POLYTECHNISCHEN SCHULE I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL (Französisch, Italienisch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch ua.)

Die Polytechnische Schule hat gemäß § 28 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, auf das weitere Leben und insbesondere auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Schüler sind im Anschluß an die 8. Schulstufe je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen.

Von ihrer persönlichen Situation ausgehend sind die Jugendlichen durch Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung sowie durch Vermittlung einer Berufsorientierung und einer Berufsgrundbildung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und für eine weitere Ausbildung zu motivieren und zu befähigen.

Der Unterricht baut auf die Vorbildung der ersten acht Schulstufen auf und hat im Sinne der Allgemeinbildung und Berufsgrundbildung zum Ziel, daß die Schüler

Die Berufsgrundbildung vermittelt auf große Berufsfelder (Gruppen von verwandten Berufen) bezogene grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der weiteren Ausbildung und im späteren Leben als breite Basis nutzbar sind und einen Beitrag zur Berufsorientierung leisten.

Berufsorientierung als prinzipielles Anliegen aller Unterrichtsgegenstände unterstützt prozeßorientiert die persönliche Berufsentscheidung, macht Informationen über die Arbeitswelt zugänglich, beinhaltet Raum für Reflexion von Erfahrungen und bietet Möglichkeiten für Erprobungen und Erkundungen. Der Schüler soll arbeitnehmerisches und unternehmerisches Denken kennen- und einschätzen lernen, persönliche Lebens- und Berufsperspektiven entwickeln und in die Lage versetzt werden, sich selbständig und erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt um einen Ausbildungsplatz zu bewerben bzw. motiviert sein, eine Berufsausbildung in einer weiterführenden Schule anzustreben.

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

A. ART UND GLIEDERUNG DES LEHRPLANES

Der Rahmencharakter des Lehrplans für die Polytechnische Schule räumt dem Lehrer Entscheidungsfreiräume hinsichtlich der Auswahl, der Gewichtung und der zeitlichen Verteilung der Lehrinhalte und Lernziele sowie hinsichtlich der Festlegung der Unterrichtsmethoden und -mittel nach verschiedenen didaktischen Gesichtspunkten ein.

Im Rahmen der Pflichtgegenstände ermöglichen alternative Pflichtgegenstände unter Bedachtnahme auf die ausstattungsmäßigen Gegebenheiten die Berücksichtigung der Interessen der Schüler. Die alternativen Pflichtgegenstände sind jeweils zu Fachbereichen zusammengefaßt.

Im Lehrstoff aller Pflichtgegenstände wird zum besseren Erkennen des Wesentlichen ein Kernbereich festgelegt.

Bei den alternativen Pflichtgegenständen (im Fachbereich) wird ein Erweiterungsbereich mit zusätzlichen Lehrinhalten ausgewiesen, wodurch leistungsfähige Schüler zusätzliche Qualifikationen erlangen können.

Um den besonderen Erfordernissen in der Region Rechnung zu tragen, weist der Lehrplan für die Polytechnische Schule Freiräume für schulautonome Bestimmungen auf (siehe Abschnitt III).

B. FACHBEREICHE (WAHLPFLICHTBEREICHE)

Die Berufsgrundbildung wird in Form von Fachbereichen, die großen Berufsfeldern der Wirtschaft entsprechen, den Schülern als Bereiche von alternativen Pflichtgegenständen zur Wahl angeboten. In den Fachbereichen werden grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse (Schlüsselqualifikationen) vermittelt. Durch betont handlungsorientiertes Lernen soll die Erschließung der individuellen Begabungen und die Lernmotivation gefördert werden.

Die Fachbereiche eröffnen eine Vielfalt der beruflichen Möglichkeiten und die abgestimmte Fortsetzung des Bildungsweges in weiterführenden Schulen. Entsprechend den beruflichen Interessen der Schüler und den Möglichkeiten am Standort sind daher möglichst viele verschiedene Fachbereiche den Schülern zur Wahl anzubieten. Jeder Schüler hat einen Fachbereich zu wählen.

Die Fachbereiche gliedern sich in technische Fachbereiche

C. ORIENTIERUNGSPHASE

Eine Orientierungsphase am Beginn des Schuljahres (§ 11 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) dient dem Schüler zur Abklärung des anzustrebenden Berufsfeldes und der Einsicht in das Zusammenwirken der Berufe im Wirtschaftsleben sowie dem Aufbau einer entsprechenden Lernmotivation für das Schuljahr. Dem Schüler soll die Möglichkeit geboten werden, möglichst alle an der Schule zur Wahl angebotenen Fachbereiche kennenzulernen. Die Einbindung von berufspraktischen Tagen ist sinnvoll.

D. UNTERRICHTSPRINZIPIEN

Der Polytechnischen Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die als Kombination inhaltlicher und methodischer Anforderungen zu verstehen sind und fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind (Unterrichtsprinzipien):

E. DIFFERENZIERUNGSFORMEN

Differenzierungsmaßnahmen dienen der bestmöglichen individuellen Förderung.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III) sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik Differenzierungsmaßnahmen festzulegen, die im Hinblick auf den beabsichtigten Beruf bzw. auf die weitere Schullaufbahn möglichst individuell interessen- und begabungsfördernd wirken sollen.

In den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sind die Schüler in ihrer Leistungsfähigkeit und Lernmotivation entweder durch Leistungsgruppen und/oder durch Interessensgruppen zu fördern. Dem Förderauftrag kann auch in heterogenen Schülergruppen durch innere Differenzierung entsprochen werden.

Sofern in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik eine Differenzierung nach Leistung erfolgt, sind die Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen zusammenzufassen. Der Unterricht in den einzelnen Leistungsgruppen unterscheidet sich sowohl durch die Komplexität des Stoffangebotes als auch durch die methodische Aufbereitung, etwa in Berücksichtigung unterschiedlicher Fähigkeiten der Schüler, Probleme selbständig zu formulieren und zu interpretieren, zu lösen sowie Lösungswege und Lösungen zu bewerten. Die Schüler der I. Leistungsgruppe erhalten ein über die Grundanforderungen hinausgehendes Lernangebot, das im Hinblick auf den Abstraktionsgrad und Komplexitätsgrad eine vertiefte oder erweiterte Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten ermöglicht. Für die Schüler der II. und III. Leistungsgruppe stehen die Sicherung und Festigung der Grundanforderungen und ihre Anwendung in lebens- und berufspraktischen Situationen im Vordergrund.

Sofern in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik eine Differenzierung nach Interessen erfolgt, sind die Schüler in Interessensgruppen nach dem gewählten Fachbereich, bzw. Gruppen von Fachbereichen zusammenzufassen, um sowohl beim Lernen wie auch beim Lehren besondere Anschaulichkeit und Motivation zu erzielen.

Sofern die für die Führung von Leistungs- oder Interessensgruppen erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird, können auch Formen der inneren Differenzierung durchgeführt werden. Innere Differenzierung dient dem optimalen individuellen Lernfortschritt und kann vor allem nach Lernzielen, Lernzielreihenfolge, Lernzeit, Unterrichtsverfahren und Unterrichtsmitteln erfolgen.

F. FÖRDERMASSNAHMEN

  1. 1. Für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen

    Lernangebotes bedürfen, kann ein Förderunterricht bis zum Ausmaß von 60 Unterrichtsstunden pro Klasse angeboten werden. Der Förderunterricht findet in Kursform von jeweils bis zu acht Unterrichtsstunden statt, wobei wöchentlich eine Unterrichtsstunde anzubieten ist. Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen kann der Förderunterricht auch geblockt, klassenübergreifend bzw. gruppenübergreifend oder integriert in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes geführt werden.

  1. 2. Schüler ohne positiven Abschluß der 8. Schulstufe sollen an der Polytechnischen Schule neue Lern- und Begabungspotentiale aktivieren und motivierende Lebens- und Berufsperspektiven entwickeln. Diese Schüler sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und ausgehend vom individuellen Bildungsstand zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß (§ 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) zu führen.

    Da die Lernvoraussetzungen für diese Schüler außerordentlich unterschiedlich sein können, ist durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III) ein besonderes Förderprogramm (Auswahl und Schwerpunktsetzung aus den Kernbereichen des Lehrstoffs der Pflichtgegenstände bzw. in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache auch nach dem Lehrplan der Hauptschule) zu erstellen. Sofern ein besonderes Förderprogramm nicht durch schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen wird, hat die Festlegung eines solchen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Landesschulrates zu erfolgen.

    Weiters kann durch Verordnung des Landesschulrats die Gesamtwochenstundenanzahl für diese Schülergruppe auf bis zu 29 Wochenstunden verringert werden, wenn dadurch Fördermaßnahmen besonders intensiviert werden können und der Einstieg ins Berufsleben unterstützt werden kann.

  1. 3. Für außerordentliche Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache

    kann zum Erwerb der Unterrichtssprache ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu zwölf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam geführt werden. Sofern die Organisation des besonderen Förderunterrichtes nur zusätzlich zum Unterricht in den Pflichtgegenständen möglich ist, ist durch Begrenzung des Förderunterrichtes oder durch entsprechende Kürzungen in anderen Unterrichtsgegenständen dafür Sorge zu tragen, daß eine zusätzliche zeitliche Belastung von höchstens sechs Wochenstunden nicht überschritten wird. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig.

    Für ordentliche Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann bei Bedarf abweichend vom Förderunterricht ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu sechs Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichts zulässig. Bei einer drei- bis sechsstündigen Führung dieses Unterrichts kann für die teilnehmenden Schüler eine Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in den Pflichtgegenständen bis zu drei Wochenstunden vorgesehen werden.

G. BETREUUNGSPLAN FÜR GANZTÄGIGE POLYTECHNISCHE SCHULEN

An ganztägigen Schulformen (§ 8d des Schulorganisationsgesetzes) hat der Betreuungsteil wie der Unterrichtsteil zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes beizutragen. Er umfaßt die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).

Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben:

H. POLYTECHNISCHE SCHULEN, DIE EINER SONDERSCHULE ANGESCHLOSSEN SIND

Die Lehrstoffangaben in diesem Lehrplan gelten auch für Polytechnische Schulen, die in organisatorischem Zusammenhang mit Sonderschulen stehen, die nach dem Lehrplan der Volks- oder Hauptschulen unterrichten. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können an diesen Schulen therapeutisch-funktionelle Übungen im Ausmaß bis zu zwei Wochenstunden festgesetzt werden, die in die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände einzurechnen sind.

Für Polytechnische Schulen, die in organisatorischem Zusammenhang mit Sonderschulen für Blinde oder Gehörlose sowie mit Allgemeinen Sonderschulen stehen und als solche zu bezeichnen sind, gelten die Lehrstoffangaben dieses Lehrplanes als unter den herrschenden schulischen Gegebenheiten anzustrebende Richtmaße. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Stundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände unter Berücksichtigung der jeweiligen schulischen Gegebenheiten im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl festgelegt werden, wobei eine Verringerung der Gesamtwochenstundenanzahl auf bis zu 29 Wochenstunden erfolgen kann.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung.

Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes (Schulprofil).

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben auf den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und auf die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule Bedacht zu nehmen.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind auf das allgemeinbildende, das berufsorientierende und berufsgrundbildende Ausbildungsziel der Polytechnischen Schule sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens abzustimmen. Bemerkungen zur Stundentafel und Rahmenvorgaben

Durch schulautonome Bestimmungen kann im vorgegebenen Rahmen (siehe Z 2 der Stundentafel - Ermächtigung für schulautonome Bestimmungen) die Wochenstundenanzahl bei jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen Religion) erhöht bzw. verringert werden. Im Ausmaß von schulautonom festgelegten Reduktionen können auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände vorgesehen werden.

Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen kann ein Pflichtgegenstand geteilt werden bzw. mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden. Aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände hervorgehen.

Ferner sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Differenzierungsmaßnahmen und erforderlichenfalls ein besonderes Förderprogramm festzulegen. Erfolgt schulautonom keine derartige Festlegung, so sind die erforderlichen Lehrplanbestimmungen durch den Landesschulrat zu treffen.

Weiters können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen eine verbindliche Übung, zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Abweichungen vom Förderunterrichtsangebot, ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie eine nähere Bezeichnung der unverbindlichen Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport" festgelegt werden.

Soweit in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung sowie das Stundenausmaß, Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff sowie Didaktische Grundsätze zu enthalten.

Im Wege schulautonomer Bestimmungen können einzelne Unterrichtsgegenstände auch in Kursform über einen Teil des Schuljahres geführt werden. Stundenplanmäßige Blockungen der Wochenstunden sind in allen Unterrichtsgegenständen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zulässig.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können in verschiedenen organisatorischen Formen (zB Kurse, Projekte, klassenübergreifend) geführt werden. Die unverbindliche Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport" kann im Rahmen eines Gesamtstundenausmaßes von bis zu 80 Unterrichtsstunden auch kursmäßig über einen Teil des Schuljahres geführt werden. Diese unverbindliche Übung kann auch integriert in andere Unterrichtsgegenstände geführt werden.

Verminderung der Gesamtwochenstundenanzahl

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann für einzelne Klassen oder Gruppen einer Schule eine Verminderung der Gesamtwochenstundenanzahl um 2 Wochenstunden festgelegt werden, sofern folgende Bedingungen zutreffen:

Die Lernvoraussetzungen in der Klasse oder Gruppe sind nach den örtlichen Gegebenheiten außerordentlich schwierig, und es liegt ein besonderes Konzept der Förderung vor.

Schulautonomer Fachbereich

Falls die berufliche Interessenslage einer genügend großen Gruppe von Schülern andere als die im Lehrplan vorgesehenen Fachbereiche erfordert, können im Lehrplan angeführte Unterrichtsgegenstände und im genannten Ausmaß (siehe Stundentafel) auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände zu einem schulautonomen Fachbereich zusammengefaßt werden.

Die Fachbereichsbezeichnung muß den inhaltlichen Schwerpunkt des Fachbereiches wiedergeben.

Schulautonomie bei ganztägigen Polytechnischen Schulen

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden; in diesen Fällen beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden (bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit) oder zwei Wochenstunden (bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit).

IV. STUNDENTAFEL

  1. 1. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

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A. Pflichtgegenstände Wochenstunden

____________________________________________________________________

Religion ............................................ 2

Berufsorientierung und Lebenskunde .................. 2

Politische Bildung und Wirtschaftskunde ............. 2

Deutsch ............................................. 3

Lebende Fremdsprache (Englisch) *1) ................. 3

Mathematik .......................................... 3

Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre ........... 1

Leibesübungen ....................................... 2

____________________________________________________________________

Zwischensumme (A) 18

____________________________________________________________________

B. Alternative FACHBEREICHE

Pflichtgegenstände Metall Elektro Holz Bau

____________________________________________________________________

Technisches Seminar *2) *3) .. 4 4 2 2

Technisches Zeichnen *4) ..... 2 2 4 4

Fachkunde .................... 1 1 1 1

Werkstätte ................... 7 7 7 7

Betriebswirtschaftliches

Seminar *5) .................. - - - -

Human-kreatives Seminar *6) .. - - - -

Buchführung *7) .............. - - - -

Textverarbeitung ............. - - - -

Fachpraktische Übungen ....... - - - -

Ernährung, Küchenführung,

Service ...................... - - - -

Kreatives Gestalten .......... - - - -

Zweite lebende

Fremdsprache *8) ............. - - - -

____________________________________________________________________

Zwischensumme (B) 14 14 14 14

____________________________________________________________________

Summe (A, B) 32 32 32 32

____________________________________________________________________

B. Alternative FACHBEREICHE

Pflichtgegenstände Handel Dienst- Tourismus

- Büro leistungen

____________________________________________________________________

Technisches Seminar *2) *3) .. - - -

Technisches Zeichnen *4) ..... - - -

Fachkunde .................... - - -

Werkstätte ................... - - -

Betriebswirtschaftliches

Seminar *5) .................. 4 - -

Human-kreatives Seminar *6) .. - 4 4

Buchführung *7) .............. 3 2 2

Textverarbeitung ............. 3 2 2

Fachpraktische Übungen ....... 4 - -

Ernährung, Küchenführung,

Service ...................... - 4 4

Kreatives Gestalten .......... - 2 -

Zweite lebende

Fremdsprache *8) ............. - - 2

____________________________________________________________________

Zwischensumme (B) 14 14 14

____________________________________________________________________

Summe (A, B) 32 32 32

____________________________________________________________________

C. Freigegenstände

____________________________________________________________________

Angewandte Informatik .............................. 2

Kommunikation, Werbung ............................. 2

Textiles Werken .................................... 2

Erweiterte Gesundheitslehre ........................ 2

Muttersprachlicher Unterricht ...................... 3

____________________________________________________________________

D. Unverbindliche Übungen

____________________________________________________________________

Interessen- und Begabungsförderung, Sport .......... 2

Verkehrserziehung .................................. 1

Muttersprachlicher Unterricht ...................... 3

____________________________________________________________________

E. Förderunterricht *10)

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2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

____________________________________________________________________

A. Pflichtgegenstände Wochenstunden

____________________________________________________________________

Religion ........................................... 2

Berufsorientierung und Lebenskunde ................. 2-3

Politische Bildung und Wirtschaftskunde ............ 1-3

Deutsch ............................................ 2-4

Lebende Fremdsprache *1) *8) ....................... 2-4

Mathematik ......................................... 2-4

Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre .......... 1-3

Leibesübungen ...................................... 1-3

____________________________________________________________________

Zwischensumme (A) 16-20

____________________________________________________________________

B. Alternative FACHBEREICHE

Pflichtgegenstände Metall Elektro Holz Bau

____________________________________________________________________

Technisches Seminar *2) *3) .. 3-5 3-5 2-3 2-3

Technisches Zeichnen *4) ..... 2-3 2-3 3-5 3-5

Fachkunde .................... 1-2 1-2 1-2 1-2

Werkstätte ................... 5-9 5-9 5-9 5-9

Betriebswirtschaftliches

Seminar *5) .................. - - - -

Human-kreatives Seminar *6) .. - - - -

Buchführung *7) .............. - - - -

Textverarbeitung ............. - - - -

Fachpraktische Übungen ....... - - - -

Ernährung, Küchenführung,

Service ...................... - - - -

Kreatives Gestalten .......... - - - -

Zweite lebende

Fremdsprache *8) ............. - - - -

Zusätzliche alternative

Pflichtgegenstände *9) ....... 0-4 0-4 0-4 0-4

____________________________________________________________________

Zwischensumme (B) 12-16 12-16 12-16 12-16

____________________________________________________________________

C. Verbindliche Übung

____________________________________________________________________

Summe (A, B, C) 32 32 32 32

____________________________________________________________________

B. Alternative FACHBEREICHE

Pflichtgegenstände Handel Dienst- Tourismus Auto-

- Büro leistungen nom

____________________________________________________________________

Technisches Seminar *2) *3) .. - - - 0-5

Technisches Zeichnen *4) ..... - - - 0-5

Fachkunde .................... - - - 0-3

Werkstätte ................... - - - 0-9

Betriebswirtschaftliches

Seminar *5) .................. 3-5 - - 0-5

Human-kreatives Seminar *6) .. - 3-5 3-5 0-5

Buchführung *7) .............. 3-4 1-3 1-3 0-5

Textverarbeitung ............. 2-4 2-3 2-3 0-4

Fachpraktische Übungen ....... 3-6 - - 0-5

Ernährung, Küchenführung,

Service ...................... - 2-4 3-5 0-5

Kreatives Gestalten .......... 1-4 - 0-3

Zweite lebende

Fremdsprache *8) ............. - - 2-3 0-3

Zusätzliche alternative

Pflichtgegenstände *9) ....... 0-4 0-4 0-4 0-6

____________________________________________________________________

Zwischensumme (B) 12-16 12-16 12-16 12-16

____________________________________________________________________

C. Verbindliche Übung 0-1

____________________________________________________________________

Summe (A, B, C) 32 32 32 32

____________________________________________________________________

D. Freigegenstände 0-4

____________________________________________________________________

E. Unverbindliche Übungen 0-4

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F. Förderunterricht *10)

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*1) einschließlich Fachsprache.

*2) Technisches Seminar und Grundlagen der Mechanik im Fachbereich

METALL.

*3) Technisches Seminar und Grundlagen der Elektrotechnik im Fachbereich ELEKTRO.

*4) Technisches Zeichnen und Konstruktionsübungen im Fachbereich HOLZ bzw. BAU.

*5) Betriebswirtschaftliches Seminar und angewandte Informatik. *6) Human-kreatives Seminar und fachpraktische Übungen. *7) Buchführung und Wirtschaftsrechnen im Fachbereich HANDEL - BÜRO. *8) Die Fremdsprache ist in Klammer einzusetzen.

*9) Die Festlegung erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. *10) Siehe Abschnitt II Unterabschnitt F Z 1.

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V. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht geht von den Erfahrungen, dem Bildungsstand und der persönlichen Lebenssituation der Schüler aus.

Für die Auswahl und Gewichtung der Lehrinhalte sowie die Gestaltung der Arbeitsweisen (insbesondere durch handlungsorientierten Unterricht) sind sowohl die Interessen und Fähigkeiten als auch die Anwendbarkeit auf die berufliche und private Lebenssituation der Schüler maßgeblich, sodaß die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen ein breites Spektrum von beruflichen bzw. schulischen Möglichkeiten eröffnen.

Bei der Verwirklichung des Lehrplans und zum Erwerb der individuell am besten zu nützenden Lerntechniken sind abwechslungsreiche Arbeits-, Interaktions- und Unterrichtsformen anzuwenden, wie auch verschiedene Unterrichtsmittel und in besonderer Weise neue technische Medien zweckmäßig einzusetzen. Die Schüler sollen zum zielführenden Fragen und Forschen ermuntert werden. Der Personalcomputer als zeitgemäßes Schreib-, Speicher- bzw. Kommunikationswerkzeug soll als lernunterstützendes Medium verwendet werden, und die Informationsbeschaffung soll in vielfältigen Formen erfolgen.

Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselqualifikationen gehören zu den Hauptanliegen der Polytechnischen Schule.

Die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfordern die Berücksichtigung von Veränderungen und Neuerungen in der Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur sowie von fachlichen Entwicklungen. Der Unterricht soll auf Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten in der Region eingehen und ist möglichst fächerübergreifend und vernetzt auszurichten.

Der Pflege eines altersgemäßen mündlichen und schriftlichen Ausdrucks ist in allen Unterrichtsgegenständen Aufmerksamkeit zu schenken.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen methodischen Vereinfachung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.

Durch vielfältige Wiederholung (nicht in Form von Leistungsfeststellungen) der wichtigen Hauptanliegen des Lehrplanes, getragen vom Verständnis für Zusammenhänge, ist der Unterrichtsertrag dauerhaft zu festigen.

Durch Veranstaltung von Exkursionen, Lehrausgängen und Berufspraktischen Tagen und Unterricht an außerschulischen Lernorten soll die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und persönliche Befindlichkeiten in der Arbeitswelt gefördert werden.

Leistungsdifferenzierung soll nicht nur auf den Lehrstoff bezogen werden, sondern auch prozeßorientiert (durch Bearbeitung der im Lehrstoff angeführten Themen auf unterschiedlichem Niveau) erfolgen.

Auf die Sicherung der Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten durch Nutzung von Zeitressourcen zur Vertiefung und Festigung der Lehrinhalte des Kernbereiches ist Wert zu legen. Auf der Grundlage dieser gesicherten Kenntnisse und Fertigkeiten in den wesentlichen Inhalten des Kernbereiches bietet der im Lehrstoff der alternativen Unterrichtsgegenstände (Fachbereiche) ausgewiesene Erweiterungsbereich leistungsfähigen Schülern die Möglichkeit zum Erwerb zusätzlicher, weiterführender Lehrinhalte.

Technische Fachbereiche

Die in den vor dem Besuch der Polytechnischen Schule zurückgelegten Schulstufen gewonnenen Erfahrungen mit Natur und Technik sind in den Fachbereichen HOLZ, BAU, METALL oder ELEKTRO durch Realbezug anzuwenden und weiterzuentwickeln.

Die Lehrstoffauswahl ist je nach Fachbereich den Berufsfeldern metallverarbeitender, elektrotechnischer, holzverarbeitender Berufe bzw. der Bau- und Baunebengewerbeberufe zu entnehmen und unter Berücksichtigung aktueller Daten und Technologien - allenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen - zu bearbeiten.

Bei den gemeinsamen Lern- und Arbeitsprozessen sind zur Verbesserung der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit, insbesondere für die Arbeitswelt, kommunikativ ausgeprägte Sozialformen zu wählen.

Die Inhalte aus dem jeweiligen technischen Fachbereich sind durch die Vernetzung von Lernfeldern zueinander in Beziehung zu bringen. Dies betrifft insbesondere die Fächer Mathematik, Technisches Seminar, Technisches Zeichnen sowie die Fachkunde und vor allem Werkstätte.

Bei der Auswahl der Inhalte sind Interessen und Neigungen sowie das Leistungsvermögen der Schüler zu berücksichtigen, sodaß in allen Gegenständen ein individueller Lernfortschritt erzielt werden kann.

Wichtig ist auch die Sensibilisierung und Schärfung der Wahrnehmung bezüglich der Folgen naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Eingriffe auf Natur, Tier und Mensch.

Handlungsorientierter Unterricht und ganzheitliche Lern- und Arbeitsweisen fördern die Fähigkeit zum Weiterlernen und zur Gestaltung der eigenen Lernprozesse.

Fachbereich HANDEL-BÜRO

Die Lehrstoffauswahl ist dem Berufsfeld der kaufmännischen Berufe (insbesondere Einzelhandels- und Bürokaufmann) zu entnehmen und unter Berücksichtigung aktueller Daten und Technologien - allenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen - zu bearbeiten.

Die Beispiele sind praxisnah zu wählen und in einer der beruflichen Situation möglichst naheliegenden Arbeitsweise zu bearbeiten.

Die eigenständige Beschaffung von nachschlagbaren Daten, Routineberechnungen und Routineabläufe sollen durch die Verwendung von in der Praxis gebräuchlichen Hilfsmitteln unterstützt werden.

Anstelle einer isolierten Darbietung der Inhalte ist eine Vernetzung im gesamten Fachbereich anzustreben.

Fachbereiche DIENSTLEISTUNGEN und TOURISMUS

Praktische und handlungsorientierte Arbeitsweisen sollen eine möglichst verständliche Aufarbeitung von fachtheoretischen Themen ermöglichen.

Regionale Aspekte und Schülerinteressen sind zu berücksichtigen.

Die Lehrstoffauswahl ist nach den beruflichen Interessen der Schüler den Berufsfeldern von Dienstleistungsberufen und Tourismusberufen zu entnehmen und unter Berücksichtigung aktueller Daten und Technologien - allenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen - zu bearbeiten.

VI. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. a) Katholischer Religionsunterricht:

    Bildungs- und Lehraufgabe:

Der katholische Religionsunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag der Schule und versteht sich als Dienst an den Schülern.

Der Religionsunterricht soll den Schülern den christlichen Glauben erschließen, zu ihrer Persönlichkeitsbildung beitragen und sie unsere christlich geprägte Kultur verstehen lassen. Er soll die Schüler zur aktiven Teilnahme am Leben in Gesellschaft und Staat, das auf Gerechtigkeit, Friede und Bewahrung der Schöpfung abzielt, ermutigen und befähigen.

Unter Berücksichtigung des allgemeinen Bildungszieles der Polytechnischen Schule sieht der Religionsunterricht seine Aufgabe darin, die Schüler zu begleiten, sie aber auch bei der Vorbereitung auf das weitere Leben durch religiöse Bildung zu unterstützen, wobei der bevorstehende Eintritt in das Berufsleben einen besonderen Schwerpunkt einnimmt.

Lernziele:

Der Schüler soll

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht

    Allgemeines Bildungsziel:

    Der evangelische Religionsunterricht an den Polytechnischen Schulen soll den jungen Menschen vor der Berufswahl die Grundwahrheiten ihres evangelischen Glaubens in einfacher Form an Hand biblischer Texte vor Augen stellen und sie durch einen Überblick über die Probleme und Tatsachen ihres Lebens und des Lebens der Allgemeinheit aus christlicher Schau zu einem aus dem Geist des Evangeliums gestalteten Dasein leiten.

    Folgende Themenkreise können je nach Umständen in Auswahl behandelt werden:

    Leitthema: „Seid aber Täter des Wortes und nicht Hörer allein" (Jak. 1,22).

I. Wir leben in unserem Glauben

Die Bibel - Wer ist Jesus Christus? - Das Christentum und die moderne Wissenschaft - Die Ökumene - Das Christentum und andere Formen religiösen und geistigen Lebens - Warum sind wir evangelisch? II. Wir leben aus unserem Glauben

Mensch und Mitmensch: Ehe und Familie - Kinder, Eltern, Lehrer - Kameradschaft, Freundschaft, Liebe - Der Christ in der Wirtschaft.

Der Mensch in der modernen Welt: Beruf und Arbeit - Technik, Fluch oder Segen? - Krieg und Frieden - Der Mensch: Zerstörer oder Hüter der Schöpfung?

Der Mensch und die Freizeit: Die Massenmedien - Natur und Sport - Kunst und Wissenschaft.

Wie bleibe ich evangelischer Christ in der modernen Welt? Ich und meine Gemeinde - Mein Dienst in der Christenheit und in der Welt.

  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

I. Allgemeines:

Der Bildungsgang für den altkatholischen Religionsunterricht an der Polytechnischen Schule schließt an den Bildungs- und Lernerfolg der Volks-, Haupt- und Sonderschule an. Dementsprechend sind die allgemeinen Bestimmungen, die didaktischen Grundsätze und die allgemeinen Bildungsziele der geltenden Lehrpläne für den altkatholischen Religionsunterricht an den Volks-, Haupt- und Sonderschulen in sinnvoller Weise zu beachten.

Können Schüler der Polytechnischen Schule zu eigenen Sammelgruppen zusammengezogen werden, dann ist nach den unter Punkt II gebotenen Lehrplanaufgaben zu unterrichten. Im anderen Falle sind einzelne Schüler einer entsprechenden Volks-, Haupt- oder Sonderschulgruppe beizuziehen.

II. Bildungs- und Lehraufgabe:

  1. 1. Vertiefung der bisher im Religionsunterricht gewonnenen

    Kenntnisse.

  1. 2. Behandlung der Erfahrungen des täglichen Lebens in ihren

    Beziehungen zur christlichen Lehre.

    Im besonderen ist auf eine Darlegung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sowie der ökumenischen Situation Bedacht zu nehmen.

    Ferner ist das Verhältnis des einzelnen Gemeindemitgliedes zu seiner Kirche unter Beachtung von Verfassung, Lehre und Liturgie zu erörtern.

  1. d) Israelitischer Religionsunterricht

    Geschichte:

    Wiederholung des Stoffes der 4. Hauptschulklasse, Geschichte der Juden in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte der Juden in Wien.

    Geschichte der zionistischen Bewegung bis zur Staatsgründung (Pinsker, Herzl, Achad Haam, Weizmann, Balfour-Deklaration). Bedeutung des UNO-Beschlusses über die Errichtung eines jüdischen Staates in Palästina, die Verwirklichung dieses Beschlusses am 14. Mai 1948 (5.Ijar, Tag der Unabhängigkeit).

    Gebetbuch:

    Nähere Kenntnisse der Gebetsordnungen. Inhalt und Sinn der

    wichtigen Gebete an den Wochentagen, am Sabbat und an den Feiertagen.

    Hebräische Sprache:

    Fortsetzung des hebräischen Sprachunterrichtes, aufgebaut auf dem

    bisher Gelernten.

  1. e) Islamischer Religionsunterricht

    Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

  1. f) Neuapostolischer Religionsunterricht

    Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

  1. g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

    Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

  1. h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

    Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

VII. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

BERUFSORIENTIERUNG UND LEBENSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

POLITISCHE BILDUNG UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

(Französisch, Italienisch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch) Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

NATURKUNDE UND ÖKOLOGIE, GESUNDHEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll in der Schule ein begründetes psychophysisches Wohlbefinden durch Bewegung erleben und in der Folge eine lebenslange Bewegungsbereitschaft entwickeln.

Der Schüler soll vor allem

B. ALTERNATIVE PFLICHTGEGENSTÄNDE

TECHNISCHES SEMINAR UND GRUNDLAGEN DER MECHANIK

(Fachbereich METALL)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

TECHNISCHES SEMINAR UND GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK

(Fachbereich ELEKTRO)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

TECHNISCHES SEMINAR

(Fachbereiche HOLZ, BAU)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

TECHNISCHES ZEICHNEN

(Fachbereiche METALL, ELEKTRO)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

TECHNISCHES ZEICHNEN UND KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

(Fachbereiche HOLZ, BAU)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

FACHKUNDE

(Fachbereiche METALL, ELEKTRO)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

FACHKUNDE

(Fachbereiche HOLZ, BAU)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

WERKSTÄTTE

(Fachbereiche METALL, ELEKTRO)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

WERKSTÄTTE

(Fachbereiche HOLZ, BAU)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHES SEMINAR UND ANGEWANDTE INFORMATIK

(Fachbereich HANDEL-BÜRO)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

HUMAN-KREATIVES SEMINAR UND FACHPRAKTISCHE ÜBUNGEN

(Fachbereiche DIENSTLEISTUNGEN, TOURISMUS)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

DIENSTLEISTUNGEN und TOURISMUS.

Büroorganisation.

Mündliche und schriftliche Kommunikation wie Argumentationstechnik, Gesprächsstrategie, Telefonat, Rollenspiel, Vorstellungsgespräch; Geschäftsbriefe, Protokolle, Postbearbeitung, moderne Kommunikationsmittel.

Werbung und Präsentation, Werbetechniken wie Kataloge, Plakate, sonstige Werbeträger, Dekoration, Verpackung.

Umgang mit Medien: Funktionsweise von gängigen Geräten aus dem Berufsbereich.

Erweiterungsbereich:

Entwickeln, üben persönlicher Lerntechniken und Entspannungstechniken.

Erste Hilfe. Hauskrankenpflege. Über Ernährung, Betreuung und Pflege von Kleinkindern und anderen betreuungsbedürftigen Menschen.

Organisation und wirtschaftliche Abwicklung von Projekten wie Schulfesten, Schulveranstaltungen, Informationsveranstaltungen, usw.

Didaktische Grundsätze:

Die Gewichtung und Auswahl von Schwerpunkten im Lehrstoff und verschiedene Formen der Differenzierung nehmen auf die berufliche Interessenslage der Schüler Bedacht.

Teamfähigkeit, Kreativität, selbständiges Denken und andere Schlüsselqualifikationen können durch Formen offenen Unterrichts gefördert werden. Projektartige Arbeitsweisen unterstützen einen schülerzentrierten, fachübergreifenden und handlungsorientierten Unterricht. Übungen zu persönlichen Lern- und Entspannungstechniken können jederzeit bedarfsorientiert eingesetzt werden.

Demonstrationen und Mitwirkung von außerschulischen Fachkräften sowie berufspraktische Tage oder/und dislozierter Unterricht in beruflichen Ausbildungseinrichtungen fördern die Praxisnähe. Für die Bewältigung der Situationen an außerschulischen Lernorten ist eine gründliche Vorbereitung und reflektierende Analyse unerläßlich.

BUCHFÜHRUNG UND WIRTSCHAFTSRECHNEN

(Fachbereich HANDEL-BÜRO)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

BUCHFÜHRUNG

(Fachbereiche DIENSTLEISTUNGEN, TOURISMUS)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

TEXTVERARBEITUNG

(Fachbereiche HANDEL-BÜRO, DIENSTLEISTUNGEN, TOURISMUS)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

FACHPRAKTISCHE ÜBUNGEN

(Fachbereich HANDEL-BÜRO)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

ERNÄHRUNG, KÜCHENFÜHRUNG, SERVICE

(Fachbereiche DIENSTLEISTUNGEN, TOURISMUS)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

KREATIVES GESTALTEN

(Fachbereich DIENSTLEISTUNGEN)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

(Fachbereich TOURISMUS)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

C. FREIGEGENSTÄNDE

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

KOMMUNIKATION, WERBUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

TEXTILES WERKEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

ERWEITERTE GESUNDHEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

MUTTERSPRACHLICHER UNTERRICHT

Die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff und die Didaktischen Grundsätze des Lehrplans „Muttersprachlicher Unterricht" der Hauptschule (Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung) sind sinngemäß anzuwenden.

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

INTERESSEN- UND BEGABUNGSFÖRDERUNG, SPORT

(Nach den ausgewählten Schwerpunkten ist eine nähere Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes festzulegen.)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

VERKEHRSERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

MUTTERSPRACHLICHER UNTERRICHT

Die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff und die Didaktischen Grundsätze des Lehrplans im Freigegenstand „Muttersprachlicher Unterricht" sind anzuwenden.

E. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Abschnitt II Unterabschnitt F Z 1.

Stundentafeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte

Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format verwiesen:

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10010046

Dokumentnummer

NOR40041662

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