Anlage IX
Liste B
Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer
nichtdisperser Form:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Cobaltschrott
- Bismutschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich
Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
- Antimonschrott
- Berylliumschrott
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- Selenschrott
- Tellurschrott
B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)
B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in
einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden
B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion
(Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften *1) aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form
einschließlich Pulver
B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der
in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von
Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen *2)
B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle,
ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende
metallhaltige Abfälle:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn)
- Bodenschlacke aus dem Badverzinken(> 92% Zn)
- Zinkrückstände aus dem Druckguß (> 85% Zn)
- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse)
(> 92% Zn)
- Zinkkrätze
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte
Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch
Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie
eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften
aufweisen;
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich
Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der
Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von
weniger als 0,5%
B1110 elektrische und elektronische Geräte:
- nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische
Geräte
- Abfälle oder Schrott *3) von elektrischen und
elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten),
soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder
andere in Liste A enthaltene Batterien,
Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren,
sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige
Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I
genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB)
verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder
Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der
in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe
den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)
- zur unmittelbaren Wiederverwendung *4), jedoch nicht zur
Verwertung oder Beseitigung *5) bestimmte elektrische und
elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)
B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren
verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:
Übergangsmetalle, ausgenommen Scandium Titan
Katalysatorabfälle (verbrauchte Vanadium Chrom
Katalysatoren, gebrauchte flüssige Mangan Eisen
oder sonstige Katalysatoren) der Cobalt Nickel
Liste A: Kupfer Zink
Yttrium Zirconium
Niob Molybdän
Hafnium Tantal
Wolfram Rhenium
Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer
Praseodym Neodym
Samarium Europium
Gadolinium Terbium
Dysprosium Holmium
Erbium Thulium
Ytterbium Lutetium
B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen
Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch
nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser,
nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und
Kennzeichnung
B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von
Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)
B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von
photographischen Filmen
B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide
oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in
metallischer Form enthalten
B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich
solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit
hohem Eisengehalt (> 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die
Metalle oder organische Stoffe enthalten können
B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
- Abfälle von natürlichem Graphit
- Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
- Glimmerabfall
- Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
- Feldspatabfälle
- Flußspatabfälle
- feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:
- Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:
- Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
- unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
- fester Schwefel
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH 9)
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Carborundum (Siliciumcarbid)
- Betonbruchstücke
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten
Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)
B2060 verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung,
Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie
anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)
B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen
aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)
B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder
Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle
oder anorganische Stoffe enthalten können
B3010 feste Kunststoffabfälle:
folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe *6):
- Ethylen
- Styrol
- Polypropylen
- Polyethylenterephthalat
- Acrylnitril
- Butadien
- Polyacetale
- Polyamide
- Polybutylenterephthalat
- Polycarbonate
- Polyether
- Polyphenylsulfide
- Acrylpolymere
- Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
- Polyurethane (FCKW-frei)
- Polysiloxane
- Polymethylmethacrylat
- Polyvinylalkohol
- Polyvinylbutyral
- Polyvinylacetat
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:
- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Polyamide
- folgende fluorierte Polymerabfälle *7):
- Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- Perfluoralkoxyalkan (PFA)
- Perfluoralkoxyalkan (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
- Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;
- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);
- andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
- 1. Pappe (Karton)
- 2. nicht sortierter Ausschuß.
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
- weder gekrempelt noch gekämmt
- andere
- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:
- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- Abfälle von groben Tierhaaren
- Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
- Garnabfälle
- Reißspinnstoff
- andere
- Flachswerg und -abfälle
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- aus synthetischen Chemiefasern
- aus künstlichen Chemiefasern
- Altwaren
- Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
- sortiert
- unsortiert
B3040 Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)
- andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt
- Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern
nicht infektiös:
- Weintrub
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- Fischabfälle
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3070 folgende Abfälle:
- menschliche Haarabfälle
- Strohabfälle
- bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder,
ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine
Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine
Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen
Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A
festgelegtes Verfahren bestimmt sind
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische
Bestandteile enthalten können
B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren
Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von
Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)
B4030 gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A
enthaltenen Batterien
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*1) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger
anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
*2) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.
*3) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott. *4) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur,
Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau. *5) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren
Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
*6) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert
betrachtet.
*7)- Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu
diesem Eintrag
- Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.
- Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
Schlagworte
Hafniumschrott, Indiumschrott, Niobschrott, Rheniumschrott,
Selenabfall, Zinkrückstand, Kupferabfall, Bleibatterie,
Cadmiumbatterie, Eisenherstellung, Natriumchlorid, Kaliumchlorid,
Flockungsprozess, Säureabfall, Flachsabfall, Agroindustrie,
Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR40002749
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