Anlage IX Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1999

Anlage IX

Liste B

Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1

Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer

nichtdisperser Form:

B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich

Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)

B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in

einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden

B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion

(Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften *1) aufweisen

B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form

einschließlich Pulver

B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der

in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von

Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen *2)

B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle,

ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende

metallhaltige Abfälle:

- Hartzinkabfälle

- zinkhaltige Oberflächenschlacke:

- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn)

- Bodenschlacke aus dem Badverzinken(> 92% Zn)

- Zinkrückstände aus dem Druckguß (> 85% Zn)

- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse)

(> 92% Zn)

- Zinkkrätze

- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte

Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch

Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie

eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften

aufweisen;

- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich

Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer

- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der

Edelmetallproduktion

- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von

weniger als 0,5%

B1110 elektrische und elektronische Geräte:

- nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische

Geräte

- Abfälle oder Schrott *3) von elektrischen und

elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten),

soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder

andere in Liste A enthaltene Batterien,

Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren,

sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige

Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I

genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB)

verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder

Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der

in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe

den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)

- zur unmittelbaren Wiederverwendung *4), jedoch nicht zur

Verwertung oder Beseitigung *5) bestimmte elektrische und

elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren

verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Scandium Titan

Katalysatorabfälle (verbrauchte Vanadium Chrom

Katalysatoren, gebrauchte flüssige Mangan Eisen

oder sonstige Katalysatoren) der Cobalt Nickel

Liste A: Kupfer Zink

Yttrium Zirconium

Niob Molybdän

Hafnium Tantal

Wolfram Rhenium

Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer

Praseodym Neodym

Samarium Europium

Gadolinium Terbium

Dysprosium Holmium

Erbium Thulium

Ytterbium Lutetium

B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen

Cyaniden enthalten

B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch

nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser,

nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und

Kennzeichnung

B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von

Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)

B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von

photographischen Filmen

B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide

oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in

metallischer Form enthalten

B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich

solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit

hohem Eisengehalt (> 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240 Kupferoxid-Walzzunder

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die
Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:

B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten

Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)

B2060 verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung,

Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)

B2070 Calciumfluoridschlamm

B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie

anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)

B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen

aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder

Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle

oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010 feste Kunststoffabfälle:

folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

  1. 1. Pappe (Karton)
  2. 2. nicht sortierter Ausschuß.

B3030 Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

B3040 Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern

nicht infektiös:

B3070 folgende Abfälle:

B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder,

ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)

B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine

Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)

B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine

Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)

B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen

Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A

festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische

Bestandteile enthalten können

B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren

Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)

B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von

Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)

B4030 gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A

enthaltenen Batterien

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*1) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger

anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

*2) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.

*3) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott. *4) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur,

Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau. *5) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren

Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

*6) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert

betrachtet.

*7)- Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu

diesem Eintrag

Schlagworte

Hafniumschrott, Indiumschrott, Niobschrott, Rheniumschrott,

Selenabfall, Zinkrückstand, Kupferabfall, Bleibatterie,

Cadmiumbatterie, Eisenherstellung, Natriumchlorid, Kaliumchlorid,

Flockungsprozess, Säureabfall, Flachsabfall, Agroindustrie,

Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40002749

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