Anlage IX Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2003

Anlage IX

Liste B

Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010

Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

  

B1020

reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

  

B1030

Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)

B1031

Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme

B1040

verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden

B1050

gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften 21) aufweisen

B1060

Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070

disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080

Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen 22)

B1090

einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100

beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

  

B1110

elektrische und elektronische Geräte:

  

B1120

verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:

 

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle

Scandium

Titan

 

(verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder

Vanadium

Chrom

 

sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Mangan

Eisen

 

 

Cobalt

Nickel

 

 

Kupfer

Zink

 

 

Yttrium

Zirconium

 

 

Niob

Molybdän

 

 

Hafnium

Tantal

 

 

Wolfram

Rhenium

 

 

 

 

 

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Cer

 

 

Praseodym

Neodym

 

 

Samarium

Europium

 

 

Gadolinium

Terbium

 

 

Dysprosium

Holmium

 

 

Erbium

Thulium

 

 

Ytterbium

Lutetium

B1130

gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140

feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150

Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160

edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)

B1170

edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen

B1180

Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190

Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200

granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210

Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230

Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240

Kupferoxid-Walzzunder

B1250

Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

    

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010

Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

  

B2020

Glasabfälle in nichtdisperser Form:

  

B2030

Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

  

B2040

andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

  

B2050

nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)

B2060

Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweist, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)

B2070

Calciumfluoridschlamm

B2080

in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)

B2090

verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100

Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110

Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120

nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)

B2130

Bituminöses teerfreiesa Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3200)

  

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010

feste Kunststoffabfälle:

 

folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  

  1. Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)"

B3020

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

  

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

 

1. Pappe (Karton)

 

2. nicht sortierter Ausschuß

B3030

Textilabfälle

 

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

   

B3035

Teppichboden- und Teppichabfälle

B3040

Gummiabfälle

 

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  

B3050

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

  

B3060

Abfälle aus der Agro und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

  

B3065

Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B3070

folgende Abfälle:

  

B3080

Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)

B3100

Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)

B3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)

B3120

Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130

Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

  

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010

Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchenMengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)

B4020

Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)

B4030

gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

  

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21) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

22) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.

23) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

24) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau.

25) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

26) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

27)– Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag

– Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

– Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

a Die Konzentration von Benzo[a]pyren soll nicht höher als 50 mg/kg sein.

Schlagworte

Hafniumschrott, Indiumschrott, Niobschrott, Rheniumschrott, Selenabfall, Zinkrückstand, Kupferabfall, Bleibatterie, Cadmiumbatterie,Eisenherstellung, Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Flockungsprozess, Säureabfall, Flachsabfall, Agroindustrie, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40119088

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