Anlage I AEV Eisen – Metallindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

Anlage I

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote d) sind alle Massenströme feststoffmengenproprotional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412 Juli 1974 zu erfolgen.

2. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8, 10 bis 16, 18, 19, 21 und 23 bis 26 der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.

3. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 17, 20 und 22 der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

4. Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote b) der Anlagen C bis F ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.

5. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 11 bis 15, 21 und 23 bis 26 der Anlagen A
bis H beziehen sich auf Gesamtgehalte. Die Emissionswerte des Parameters Nr. 10 der Anlagen A bis H beziehen sich auf den Gehalt filtrierter Proben (Membranfiltration 0,45 µm).

6. Den Emissionswerten des Parameters Nr. 21 der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 21 der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

21

 

Gesamtphosphor

DIN 38406-E22, März 1988

 

 

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

    

Schlagworte

Aufbereitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR12140489

alte Dokumentnummer

N8199710856U

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