Anlage I
Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote e) sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412:1974 07 01 zu erfolgen.
- 2. Die Parameter Fischtoxizität, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Fluorid, Nitrat, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
- 3. Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Chrom-VI, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit und Sulfit der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
- 4. Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote d) der Anlage A und gemäß Fußnote c) der Anlagen B bis H ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
- 5. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H beziehen sich auf Gesamtgehalte. Die Emissionsbegrenzungen des Parameters Eisen der Anlagen A bis H beziehen sich auf den Gehalt filtrierter Proben (Membranfiltration 0,45 µm).
- 6. Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.
Parameter | Analysenmethode |
Phosphor-Gesamt | ÖNORM EN ISO 11885:2009 11 01 |
Kohlenwasserstoff-Index | ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01 |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2014
Schlagworte
Aufbereitungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011018
Dokumentnummer
NOR40164419
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