Anlage E AEV Glasindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2014

Anlage E

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

  1. 1. Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

E.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

E.2 Anorganische Parameter

 

 

Ammonium

ber. als N

10,0 mg/l

c)

E.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

d)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

130 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

   

  1. a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. b) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  3. c) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
  4. d) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10010938

Dokumentnummer

NOR40164440

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