Anlage C Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

1. klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 10 Z 3) 2. klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 20)

Anlage C

LEHRPLAN DES AUFBAUGYMNASIUMS UND DES AUFBAUREALGYMNASIUMS

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage A.

ZWEITER TEIL

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A.

Da die Schülerinnen und Schüler verschiedenen Altersstufen angehören, über eine unterschiedliche Bildungsreife verfügen, unterschiedliche Vorkenntnisse und oft auch verschiedene sprachliche Eigenart mitbringen, hat der Unterricht in jedem Gegenstand bedachtsam zu beginnen. Bei Bedarf ist den Schülerinnen und Schülern eine Einführung in die Technik des Lernens und eine Beratung in schwierigen Lernsituationen zu gewähren. Grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten sind, vor allem auf der Übergangstufe, aber auch in der 5. und 6. Klasse, in einem Nachholverfahren, das eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler erforderlich macht, aufzufrischen und zu ergänzen. Wo bei größeren Altersunterschieden die Führung gesonderter Klassen nicht erfolgen kann, ist durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Altersgruppen Bedacht zu nehmen.

DRITTER TEIL

SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL

STUNDENTAFELN

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaugymnasium:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe 1

Lehrverpflichtungsgruppe 2

Religion

8

(III)

Deutsch

mindestens 12 3

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(I)

Latein

mindestens 10 3

(I)

Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache

mindestens 11 3)

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 11 3

(II)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 6

III

Chemie

mindestens 4

(III)

Physik

mindestens 5

(III)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musikerziehung

mindestens 3

(IVa)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(IVa)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(IVa)

Bewegung und Sport

mindestens 8 3

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

114

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

 

schulautonom 4

höchstens 13

 

Summe autonomer Bereich

17

 

Gesamtwochenstundenzahl

131

 

    

_______________________________

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

  1. 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

    2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II);

    mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II);

    Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV;

    Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

    3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

    4 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaurealgymnasium:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe 1

Lehrverpflichtungsgruppe 2

Religion

8

(III)

Deutsch

mindestens 11 3

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 10 3

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 13 3

(II)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 7

III 4

Chemie

mindestens 5

(III)

Physik

mindestens 7

(III) 5

Darstellende Geometrie 6

 

(II)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musikerziehung

mindestens 3

(IVa)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(IVa)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(IVa)

Bewegung und Sport

mindestens 8 3

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

109

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

 

schulautonom 7

höchstens 18

 

Summe autonomer Bereich

22

 

Gesamtwochenstundenzahl

131

 

    

_______________________________

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

  1. 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle

    angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und

  1. 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung

    zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

    2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

    3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

    4 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II.

    5 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).

    6 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.

    7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.

  1. 3. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Aufbaugymnasium

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(III)

Deutsch

(8) 4)

4

3

3

3

13 (+6)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

(8) 4)

3

3

3

3

12 (+8)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1)

4

3

3

3

13

(I)

Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache 2) *)

 

5

4

3

12

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(III)

Mathematik

(7) 4)

3

3

3

3

12 (+7)

(II)

Biologie und Umweltkunde

2

2

2

6

III

Chemie

2

2

4

(III)

Physik

2

2

2

6

(III)

Psychologie und Philosophie

 

2

2

4

III

Informatik

 

2

2

II

Musikerziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(IVa)

 

 

 

 

2 3)

2 3)

 

+4

 

Bildnerische Erziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(IVa)

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

30

30

32

33

125 (+31)

 

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

 

6

 

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

131 (+31)

 

           

Aufbaurealgymnasium

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(III)

Deutsch

(8) 4)

4

3

3

3

13 (+6)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

(8) 4)

3

3

3

3

12 (+8)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1)

3

3

3

3

12

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(III)

Mathematik **)

(7) 4)

4

4

3

3

14 (+7)

(II)

Biologie und Umweltkunde **)

2

3

–/2

2

7/9

III 5)

Chemie **)

3

2/3

5/6

(III)

Physik **)

2

3

2

2/3

9/10

(III) 6)

Darstellende Geometrie **)

2/–

2/–

4/–

(II)

Psychologie und Philosophie

2

2

4

III

Informatik

 

2

2

II

Musikerziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(IVa)

 

 

 

 

2 3)

2 3)

 

+4

 

Bildnerische Erziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(IVa)

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

32

28

31

32

123 (+31)

 

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

 

8

 

8

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

131 (+31)

 

           

______________________

*)/**) Typenbildende Pflichtgegenstände Aufbaugymnasium/Aufbaurealgymnasium.

1) Am Aufbaugymnasium Latein, am Aufbaurealgymnasium alternativ.

2) Am Aufbaugymnasium.

3) Alternative Pflichtgegenstände.

4) Einschließlich 2 Wochenstunden Übungen.

5) In der Schwerpunktform am Aufbaurealgymnasium in der 7. und 8. Klasse jedoch II.

6) In der Schwerpunktform am Aufbaurealgymnasium in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).

FÜNFTER TEIL

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL

LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Wie Anlage B, mit folgenden Abweichungen:

Übergangsstufe

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht auf der Übergangsstufe soll die Schüler, die aufgrund der mitgebrachten Voraussetzungen noch nicht für den Eintritt in die 5. Klasse des Aufbaugymnasiums oder des Aufbaurealgymnasiums geeignet sind, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch) und Mathematik einschließlich der entsprechenden Übungen durch Wiederholung, Ergänzung und Sicherung des grundlegenden Wissens und Könnens gemäß den geltenden Lehrplänen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule sowie der Hauptschule für einen erfolgreichen Besuch der 5. Klasse vorbereiten.

Durch die systematische Vermittlung der Grundlagen einer effektiven Lerntechnik soll vor allem den älteren Schülern eine angemessene Hilfe für die Bewältigung des Lehrstoffes geboten werden.

Den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Leibesübungen kommt auch die Bedeutung eines Ausgleiches durch musische Bildung und körperliche Übung zu.

Didaktische Grundsätze:

Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium, mit folgender Ergänzung:

Vor allem ältere, der Schule entwöhnte Schüler bedürfen besonderer Einführung und Beratung.

Der Unterricht aus Englisch bringt für manche (ältere) Schüler die erste Begegnung mit einer Fremdsprache; dies erfordert eine besondere Einstellung auf die Probleme dieses Anfängerunterrichts und auf die Vorbereitung der 5. Klasse.

Lehrstoff:

MATHEMATIK

Je 2 Wochenstunden sind planmäßigen Übungen zu widmen.

5. bis 8. Klasse

GRIECHISCH

Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzung: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.

LEBENDE FREMDSPRACHE (ZWEITE)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)

Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzung: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40082259

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