Anlage C AEV Glasindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2017

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

  1. 1. Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

b)

0,5 mg/l

b)

Arsen

ber. als As

0,05 kg/t

c)

0,05 kg/t

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,05 kg/t

c) d)

0,5 mg/l

0,05 kg/t

c) d)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

e)

0,1 mg/l

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

g)

0,5 mg/l

g)

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

h)

2,0 mg/l

h)

Bor

ber. als B

i)

i)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

j)

30 mg/l

j)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

k)

l)

C.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

m)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

m)

130 mg/l

 

 

 

   

  1. a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. b) Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
  3. c) Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).
  4. d) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,005 kg/t einzuhalten. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,03 kg/t einzuhalten.
  5. e) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen
  6. f) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
  7. g) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
  8. h) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l festzulegen.
  9. i) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
  10. j) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
  11. k) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
  12. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
  13. m) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10010938

Dokumentnummer

NOR40164443

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