Anlage
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zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1995
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1995 I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
- 1. Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
- Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
- der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden.
- Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.
- 2. Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 310 000 S begrenzt.
- 3. Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
- Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
- der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufladung, jedoch mit Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
- 4. Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
- Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
- der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufladung, jedoch mit Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
- 5. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
- a) Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;
- b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
- c) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
- d) Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung.
- 6. Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
- 7. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
- 8. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
- 9. Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
- a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
- b) Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
- c) Omnibusse;
- d) Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
- e) Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßein-richtungen (Anm.: richtig: Meßeinrichtungen) u. dgl.;
- f) Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
- g) Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
- h) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
- 1. Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
- 2. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
- 3. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
- 4. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
- 5. Hubschrauber;
- 6. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
- 7. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
- 1. Passagier- und Transportschiffe;
- 2. Spezialwasserfahrzeuge;
- 3. Innenbordmotorboote;
- 4. Außenbordmotorboote;
- 5. Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
- a) die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
- b) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige, der Exekutive behördlich zugelassen werden.
- 2. Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergehen.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, soferne die Bestimmungen in P3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1995 entsprechen, dürfen im Jahr 1995 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftliche (Anm.: richtig: unwirtschaftlich) wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
- a) Bei P1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
- Personenkraftwagen Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,
- Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
- b) bei P1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
- Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
- c) bei P1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
- Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
- Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
- Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
- Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
- Hubschrauber;
- d) bei P1 Abs. 3 Z 6 und 7:
- Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
- Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
- e) bei P1 Abs. 4 Z 1 und 2:
- Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
- f) bei P1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
- Innenbordmotorboote,
- Außenbordmotorboote,
- Boote,
- Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.
3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1995 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
- a) ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
- b) ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
- c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
- 4. Haltungskostenbeitrag
Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
FAHRZEUGPLAN 1995
(Anm.: „Fahrzeugplan 1995“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1995
IV. Anmerkungen
- 1. Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
01 Hievon 3 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Der jeweilige Präsident des Bundesrates erhält statt der
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens eine
Entschädigung, da halbjährlich ein Wechsel im Vorsitz des
Bundesrates eintritt und der Präsident sich nicht ständig in
Wien aufhält. Von der Aufnahme eines Dienstkraftwagens in den
Plan der Fahrzeuge wird daher derzeit abgesehen.
024 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.
für offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 9 Personenkraftwagen (Kategorie III) für die
Landeshauptmänner und 1 Personenkraftwagen (Kategorie III)
für offizielle repräsentative Zwecke.
101 Nur für die Dauer der Übersiedlung der Archivabteilungen des
Staatsarchives in das neue Zentralarchiv.
1075 In den ausgewiesenen 18 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 7 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in
Obertraun, Schielleiten, Spitzerberg, für das
Bundessportzentrum Südstadtund das Bundesstadion
Graz-Liebenauvorgesehen sind.
1130 In den ausgewiesenen 431 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1 000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den angeführten
Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg auch als
Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1 000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II, HTBLA
Wolfsberg, HTBLVA Mödlingund die HTBLVA Villach
vorgesehen sind.
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1 000 kg) dient das für das Institut für Fertigungstechnik
der technischen Universität Wien vorgesehene Fahrzeug auch
als Unterrichtsbehelf. In den ausgewiesenen
48 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind 20 Traktoren
enthalten, die für das Institut für Pflanzenbau und
Pflanzenzüchtung der Universität für Bodenkultur, die
Versuchswirtschaft Großenzersdorf der Universität für
Bodenkultur, die Universität Graz, das
Universitätssportzentrum der Universität Graz, die
Universität Innsbruck, das Universitäts-Sportinstitut der
Universität Innsbruck, für das Lehr- und Forschungsgut
Merkenstein der veterinärmedizinischen Universität Wien
und für das Institut für Botanik der Universität Wien
vorgesehen sind.
1790 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1795 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für
Tierseuchenbekämpfung Mödlingund für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen
des Zivilschutzes eingesetzt.
2000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) auch für offizielle
Repräsentationszwecke.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und
die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der
Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr, St.
Pölten, Wels und Wr. Neustadt; Handelsgericht Wien;
Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof Wien)
vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die
Justizanstalt Wien-Josefstadt; 25 Traktoren, die für die
Justizanstalten Garsten, Graz-Karlau, Hirtenberg,
Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Schwarzau,
Sonnberg, Steinund für die Justizanstalten für
Jugendliche Gerasdorfvorgesehen sind; 2 Kühlwagen für
die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung von der Aufnahme in den
Plan der Kraftfahrzeuge ausgenommen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke wird
1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 24 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfelsund Ursprung/Elixhausen, für die
höheren Bundeslehranstalten für Land- und Hauswirtschaft in
Elmberg/Oberösterreich, Kematen/Tirol, Pitzelstätten
(2) und Sitzenberg, für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien, für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburgsowie für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten Francisco-Josephinum in Weinzirlund St. Florianvorgesehen sind.
6051 In den ausgewiesenen 29 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 24 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14) sowie für
die Bundesversuchsanstalt für alpenländische Landwirtschaft
Gumpenstein (10) vorgesehen sind.
6072 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in
Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.
6095 In den ausgewiesenen 82 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 79 Traktoren enthalten, die für die
Bundesversuchswirtschaften in Fohlenhof bei Wiener Neustadt
(4), Fuchsenbigl im Marchfeld (32), Königshof bei
Bruck/Leitha (21) und Wieselburg an der Erlauf (22)
vorgesehen sind.
6096 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und
Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2), Kollerhube
(1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
77 Die im Plan enthaltenen 195 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 55 geländegängigen Fahrzeugen,
35 Kleinbussen, 3 Unimog, 27 Traktoren und 75 Forstschleppern
zusammen.
79 Die im Plan enthaltenen 875 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 Kg (Anm.: richtig: kg)) beinhalten keine
Zugmaschinen und Tankwagen. Die im Plan enthaltenen
2601 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke setzen sich aus
1435 Omnibussen, 417 Paketkraftwagen, 25 Zugmaschinen und
724 Kraftfahrzeugen mit Spezialaufbauten zusammen.
- 2. Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge
- Kap.
- Tit.
- bzw. Par. Anmerkung
- 111 0 Bei den im Plan ausgewiesenen 4 Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A handelt es sich um viersitzige Flugzeuge.
- 3. Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge
Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:
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Kennziffer
Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der
RIM *1)
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Passagier- und
Transportschiffe Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221
Spezialwasserfahrzeuge Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223
Schleppschiffe, Schleppboote,
Zugschiffe, sonstige
Spezialwasserfahrzeuge ......... 224
Bagger ........................... 226
Innenbord- und
Außenbord-Motorboote Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,
Fischereifahrzeuge, Jachten,
Kabinenboote u. ä.) ............ 227
Boote, Zillen u. ä.
mit Außenbordmotor Sonstige Wasserfahrzeuge mit
Außenbordmotor ................. 227, 228
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*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).
Schlagworte
BGBl. Nr. 267/1967, Passagierschiff, Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug,
Lehrgut, Weinbau
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Gesetzesnummer
10004979
Dokumentnummer
NOR12054602
alte Dokumentnummer
N3199551288J
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