Anlage 4 BFG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Anlage 4

Anlage

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zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1995

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1995 I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1. Gliederung des Fahrzeugplanes

(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.

(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:

  1. 1. Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.

    Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in

    der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden.

    Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.

  1. 2. Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 310 000 S begrenzt.
  2. 3. Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.

    Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in

    der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufladung, jedoch mit Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.

  1. 4. Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.

    Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in

    der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufladung, jedoch mit Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.

  1. 5. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
  1. a) Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;
  2. b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
  3. c) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
  4. d) Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung.
  1. 6. Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
  2. 7. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
  3. 8. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
  4. 9. Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
  1. a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
  2. b) Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
  3. c) Omnibusse;
  4. d) Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
  5. e) Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßein-richtungen (Anm.: richtig: Meßeinrichtungen) u. dgl.;
  6. f) Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
  7. g) Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
  8. h) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.

(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:

  1. 1. Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
  2. 2. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
  3. 3. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
  4. 4. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
  5. 5. Hubschrauber;
  6. 6. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
  7. 7. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).

(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

  1. 1. Passagier- und Transportschiffe;
  2. 2. Spezialwasserfahrzeuge;
  3. 3. Innenbordmotorboote;
  4. 4. Außenbordmotorboote;
  5. 5. Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.

(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:

  1. a) die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
  2. b) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige, der Exekutive behördlich zugelassen werden.
  1. 2. Verwendung der Fahrzeuge

(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergehen.

(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, soferne die Bestimmungen in P3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung.

(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1995 entsprechen, dürfen im Jahr 1995 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftliche (Anm.: richtig: unwirtschaftlich) wäre.

(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.

(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:

  1. a) Bei P1 Abs. 2 Z 1 bis 5:

    Personenkraftwagen Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,

    Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;

  1. b) bei P1 Abs. 2 Z 7 bis 9:

    Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;

  1. c) bei P1 Abs. 3 Z 1 bis 5:

    Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,

    Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,

    Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,

    Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,

    Hubschrauber;

  1. d) bei P1 Abs. 3 Z 6 und 7:

    Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,

    Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;

  1. e) bei P1 Abs. 4 Z 1 und 2:

    Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;

  1. f) bei P1 Abs. 4 Z 3 bis 5:

    Innenbordmotorboote,

    Außenbordmotorboote,

    Boote,

    Zillen uä. mit Außenbordmotor.

(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.

3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten

Stand

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1995 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn

  1. a) ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
  2. b) ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
  3. c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

  1. 4. Haltungskostenbeitrag

Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.

FAHRZEUGPLAN 1995

(Anm.: „Fahrzeugplan 1995'' nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

FAHRZEUGPLAN 1995

IV. Anmerkungen

  1. 1. Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge

Kap.

Tit.

bzw.

Par. Anmerkung

01 Hievon 3 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.

022 Der jeweilige Präsident des Bundesrates erhält statt der

Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens eine

Entschädigung, da halbjährlich ein Wechsel im Vorsitz des

Bundesrates eintritt und der Präsident sich nicht ständig in

Wien aufhält. Von der Aufnahme eines Dienstkraftwagens in den

Plan der Fahrzeuge wird daher derzeit abgesehen.

024 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.

für offizielle repräsentative Zwecke.

1000 Hievon 9 Personenkraftwagen (Kategorie III) für die

Landeshauptmänner und 1 Personenkraftwagen (Kategorie III)

für offizielle repräsentative Zwecke.

101 Nur für die Dauer der Übersiedlung der Archivabteilungen des

Staatsarchives in das neue Zentralarchiv.

1075 In den ausgewiesenen 18 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 7 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in

Obertraun, Schielleiten, Spitzerberg, für das

Bundessportzentrum Südstadtund das Bundesstadion

Graz-Liebenauvorgesehen sind.

1130 In den ausgewiesenen 431 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind auch 2 Traktoren enthalten.

1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für

Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.

1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über

1 000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den angeführten

Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg auch als

Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen

7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich

1 000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II, HTBLA

Wolfsberg, HTBLVA Mödlingund die HTBLVA Villach

vorgesehen sind.

1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über

1 000 kg) dient das für das Institut für Fertigungstechnik

der technischen Universität Wien vorgesehene Fahrzeug auch

als Unterrichtsbehelf. In den ausgewiesenen

48 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind 20 Traktoren

enthalten, die für das Institut für Pflanzenbau und

Pflanzenzüchtung der Universität für Bodenkultur, die

Versuchswirtschaft Großenzersdorf der Universität für

Bodenkultur, die Universität Graz, das

Universitätssportzentrum der Universität Graz, die

Universität Innsbruck, das Universitäts-Sportinstitut der

Universität Innsbruck, für das Lehr- und Forschungsgut

Merkenstein der veterinärmedizinischen Universität Wien

und für das Institut für Botanik der Universität Wien

vorgesehen sind.

1790 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für

Lebensmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des

Zivilschutzes eingesetzt.

1795 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für

Tierseuchenbekämpfung Mödlingund für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf

vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere

Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen

des Zivilschutzes eingesetzt.

2000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) auch für offizielle

Repräsentationszwecke.

302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz

(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und

die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für

Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für

Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,

Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der

Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr, St.

Pölten, Wels und Wr. Neustadt; Handelsgericht Wien;

Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof Wien)

vorgesehen.

303 Bei den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die

Justizanstalt Wien-Josefstadt; 25 Traktoren, die für die

Justizanstalten Garsten, Graz-Karlau, Hirtenberg,

Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Schwarzau,

Sonnberg, Steinund für die Justizanstalten für

Jugendliche Gerasdorfvorgesehen sind; 2 Kühlwagen für

die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.

401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986

in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung von der Aufnahme in den

Plan der Kraftfahrzeuge ausgenommen.

5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für

Finanzen direkt unterstehenden Zollwachegeneralinspektorates.

5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im

Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen

mitbenützt.

6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke wird

1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.

6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 24 Traktoren enthalten, die für die höheren

Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in

Raumberg-Trautenfelsund Ursprung/Elixhausen, für die

höheren Bundeslehranstalten für Land- und Hauswirtschaft in

Elmberg/Oberösterreich, Kematen/Tirol, Pitzelstätten

(2) und Sitzenberg, für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien, für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburgsowie für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten Francisco-Josephinum in Weinzirlund St. Florianvorgesehen sind.

6051 In den ausgewiesenen 29 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 24 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14) sowie für

die Bundesversuchsanstalt für alpenländische Landwirtschaft

Gumpenstein (10) vorgesehen sind.

6072 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen

Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)

vorgesehen sind.

6093 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in

Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.

6095 In den ausgewiesenen 82 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 79 Traktoren enthalten, die für die

Bundesversuchswirtschaften in Fohlenhof bei Wiener Neustadt

(4), Fuchsenbigl im Marchfeld (32), Königshof bei

Bruck/Leitha (21) und Wieselburg an der Erlauf (22)

vorgesehen sind.

6096 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und

Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2), Kollerhube

(1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.

6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Zugmaschinen.

71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus

zusammen.

77 Die im Plan enthaltenen 195 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

setzen sich aus 55 geländegängigen Fahrzeugen,

35 Kleinbussen, 3 Unimog, 27 Traktoren und 75 Forstschleppern

zusammen.

79 Die im Plan enthaltenen 875 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 Kg (Anm.: richtig: kg)) beinhalten keine

Zugmaschinen und Tankwagen. Die im Plan enthaltenen

2601 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke setzen sich aus

1435 Omnibussen, 417 Paketkraftwagen, 25 Zugmaschinen und

724 Kraftfahrzeugen mit Spezialaufbauten zusammen.

< 2. Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge Kap.

Tit.

bzw. Par. Anmerkung

1110 Bei den im Plan ausgewiesenen 4 Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A handelt es sich um viersitzige Flugzeuge.

  1. 3. Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge

Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:

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Kennziffer

Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der

RIM *1)

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Passagier- und

Transportschiffe Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221

Spezialwasserfahrzeuge Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223

Schleppschiffe, Schleppboote,

Zugschiffe, sonstige

Spezialwasserfahrzeuge ......... 224

Bagger ........................... 226

Innenbord- und

Außenbord-Motorboote Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,

Fischereifahrzeuge, Jachten,

Kabinenboote u. ä.) ............ 227

Boote, Zillen u. ä.

mit Außenbordmotor Sonstige Wasserfahrzeuge mit

Außenbordmotor ................. 227, 228

---------------------------------------------------------------------

*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).

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