Anlage B V Obstveredelung

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2009

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Parameter Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7, Nr. 8, sowie Nr. 10 bis 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr. 

Parameter

Analysenmethode

7

Gesamter gebundene rStickstoff

DIN 38409-H27, Juli 1992

   

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2009

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10010858

Dokumentnummer

NOR40113312

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