Anlage 2 V Obstveredelung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

Anlage 2

Anlage B

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Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2. Ausgenommen von Z1 sind die Parameter Nr.1 bis 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Parameter Nr.2, Nr.7 und 8 sowie Nr.10 bis 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Der Emissionsbegrenzung des Par. Nr.7 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr.7 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.  Parameter Analysenmethode

7 Gesamter gebundener DIN 38409-H27,

Stickstoff Juli 1992

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