Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I. | II. | ||
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
A.1 Allgemeine Parameter | |||
1. | Temperatur | 30 Grad C | 35 Grad C |
2. | Toxizität GF a) | <2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
3. | Absetzbare Stoffe b) | 0,3 ml/l | 10 ml/l c) |
4. | pH-Wert | 6,5 - 8,5 | 6,5 - 9,5 |
A.2 Anorganische Parameter | |||
5. | Eisen ber. als Fe d) | 2 mg/l | durch absetzbare Stoffe begrenzt |
6. | Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
7. | Freies Chlor ber. als Cl2 | e) | 0,2 mg/l |
8. | Gesamtchlor ber. als Cl2 | 0,4 mg/l | 0,4 mg/l |
9. | Ammonium ber. als N | 5 mg/l f) | g) |
10. | Chlorid ber. als Cl | durch GF begrenzt | - |
11. | Ges. geb. Stickstoff ber. als N h) | i) | - |
12. | Gesamt-Phosphor ber. als P | 1 mg/l | - |
13. | Sulfid ber. als S d) | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
A.3 Organische Parameter | |||
14. | Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 j) | 90 mg/l | - |
15. | Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 ber. als O2 | 20 mg/l | - |
16. | Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX) ber. als Cl | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
17. | Summe anion. und nichtion. Tenside | 1,0 mg/l | keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes |
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.
d) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 erforderlich.
e) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
f) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.
g) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.
h) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
i) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).
j) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.
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