Anlage A V Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I.

II.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 Grad C

35 Grad C

2.

Toxizität GF

a)

<2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Absetzbare Stoffe

b)

0,3 ml/l

10 ml/l

c)

4.

pH-Wert

6,5 - 8,5

6,5 - 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Eisen

ber. als Fe

d)

2 mg/l

durch absetzbare Stoffe begrenzt

6.

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

7.

Freies Chlor

ber. als Cl2

e)

0,2 mg/l

8.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

9.

Ammonium

ber. als N

5 mg/l

f)

g)

10.

Chlorid

ber. als Cl

durch

GF

begrenzt

-

11.

Ges. geb.

Stickstoff

ber. als N

h)

i)

-

12.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

1 mg/l

-

13.

Sulfid

ber. als S

d)

0,1 mg/l

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

j)

90 mg/l

-

15.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

-

16.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

17.

Summe anion. und

nichtion. Tenside

1,0 mg/l

keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

d) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 erforderlich.

e) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

f) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.

g) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.

h) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

i) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).

j) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

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