Anlage A V Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2009

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I.

II.

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität GF

a)

<2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Absetzbare Stoffe

b)

ba)

10 ml/l

c)

4.

Abfiltrierbare Stoffe

b)

ba)

750 mg/l

c)

5.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A.2 Anorganische Parameter

6.

Eisen

2 mg/l

durch absetzbare und abfiltrierbare Stoffe begrenzt

7.

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

 

8.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

e)

0,3 mg/l

9.

Ammonium

ber. als N

5 mg/l

f)

g)

10.

Chlorid

ber. als Cl

Durch GF

begrenzt

11.

Ges. geb. Stickstoff

ber. als N

h)

i)

12.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

1 mg/l

13.

Sulfid

ber. als S

d)

0,1 mg/l

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

14.

Gesamter org. geb.

Kohlenstoff TOC

ber. als C

j)

30 mg/l

15.

Chem.

Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

j)

90 mg/l

16.

Biochem.

Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

17.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

1,0 mg/l

18.

Summe anion. und

nichtion. Tenside

1,0 mg/l

keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes

     

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter Absetzbare Stoffe oder der Parameter Abfiltrierbare Stoffe eingesetzt werden.

ba) Die Festlegung für die Parameter TOC, CSB und BSB5 erübrigt Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.

c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

d) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 erforderlich.

e) Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.

f) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt.

g) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.

h) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

i) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).

j) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalbetrieb, Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010857

Dokumentnummer

NOR40113400

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