Anlage A V Brauereien

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I.

II.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 Grad C

35 Grad C

2.

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

20 ml/l

 

a.

 

b)

3.

pH-Wert

6,5 - 8,5

6,5 – 9,5

A.2 Anorganische Parameter

4.

Kupfer

ber. als Cu

c)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

5.

Zink

ber. als Zn

c)

2,0 mg/l

2,0 mg/l

6.

Freies Chlor

ber. als Cl2

d)

0,2 mg/l

7.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

8.

Ammonium

ber. als N

5 mg/l

e)

f)

9.

Ges. geb.

Stickstoff

ber. als N

g)

h)

-

10.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

2 mg/l

-

Organische Parameter

11.

Ges. org. geb.

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

30 mg/l

-

12.

Chem.

Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

90 mg/l

-

13.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

-

14.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

a) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

b) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

c) Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 nicht erforderlich.

d) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Probenahmezeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.

f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.

g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).

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