Anlage A V Brauereien

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I.

II.

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30° C

35 °C

2.

Absetzbare Stoffe

a)

aa)

20 ml/l

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

a)

aa)

1000 mg/

b)

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Kupfer

ber. als Cu

c)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

6.

Zink

ber. als Zn

c)

2,0 mg/l

2,0 mg/l

7.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

d)

0,3 mg/l

8.

Ammonium

ber. als N

5 mg/l

e)

f)

9.

Ges. geb.

Stickstoff

ber. als N

g)

h)

10.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

2 mg/l

Organische Parameter

11.

Ges. org. geb.

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

i)

30 mg/l

12.

Chem. Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

i)

90 mg/l

13.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

14.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

1,0 mg/l

     

a) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter Absetzbare Stoffe oder der Parameter Abfiltrierbare Stoffe eingesetzt werden.

aa) Die Festlegung für die Parameter TOC, CSB und BSB5 erübrigt Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.

b) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

c) Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 nicht erforderlich.

d) Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.

e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Probenahmezeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt.

f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

i) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010854

Dokumentnummer

NOR40214743

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