Anlage 8 Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Anlage 8

Anlage 8.3.2

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LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR BERUFSTÄTIGE

ELEKTRONIK

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden

Pflichtgegenstände Semester Summe Lvpfl.

1 2 Gruppe

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1 Religion ........................... 1 1 2 (III)

2 Deutsch ............................ 4 2 6 (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .... - 2 2 (I)

4 Mathematik und angewandte Mathematik 4 4 8 (I)

5 Chemie, angewandte Chemie und

Umwelttechnik ...................... 2 2 4 II

6 Grundlagen der Elektrotechnik ...... 2 2 4 I

7 Elektrotechnik ..................... 2 2 4 (I)

8 Fertigungstechnik und

Konstruktionslehre *1) ............. 3 3 6 I

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Gesamtstundenzahl ... 18 18 36

9 Werkstätte *2) ..................... 8 8 16 (Va)

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Freigegenstände

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Darstellende Geometrie ................. 4 4 (I)

Elektronische Datenverarbeitung und

angewandte elektronische

Datenverarbeitung .................... 2 2 I

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Förderunterricht

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Deutsch ................................ *3) *3) (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ........ - *3) (I)

Mathematik und angewandte Mathematik ... *3) *3) (I)

Fachlich-theoretische Pflichtgegenstände *3) *3) I-VI

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*1) Mit Konstruktionsübungen.

*2) Nur für Personen, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf mit Erfolg abgelegt haben und denen auch nicht der erfolgreiche Besuch einer Schule gemäß § 28 BAG als der Lehrabschlußprüfung als gleichwertig anzurechnen ist, ist ein zusätzlicher praktischer Unterricht vorzusehen.

Daher entfällt der Besuch des Pflichtgegenstandes „Werkstätte'' für Schüler, die die erfolgreiche Ausbildung in folgenden Lehrberufen aufweisen:

Betriebselektriker

Büromaschinenmechaniker

Elektroinstallateur

Elektromechaniker für Schwachstrom

Elektromechaniker für Starkstrom

Elektromechaniker und -maschinenbauer

Feinmechaniker

Fernmeldebaumonteur

Meß- und Regelmechaniker

Nachrichtenelektroniker

Radio- und Fernsehmechaniker

Starkstrommonteur.

*3) Bei Bedarf je 1 Kurs zu höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Woche).

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 8.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 8.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 8.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 8.

  1. 3. LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

Siehe Anlage 8.

  1. 4. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 8.3.1.

  1. 5. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 8.3.1.

  1. 6. GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundgesetze der Gleichstromtechnik beherrschen und selbständig anwenden können. Er soll die elektrotechnischen Vorschriften und Normen kennen.

Lehrstoff:

  1. 1. Semester (2 Wochenstunden):

    Begriffe:

Größen und Einheiten. Stromarten.

Stromkreis:

Stromleitung in Metallen, Halbleitern, Flüssigkeiten und Gasen. Lineare und nichtlineare Widerstände. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Gesetze, Schaltungen von Widerständen und Stromquellen, Ersatzschaltungen.

  1. 2. Semester (2 Wochenstunden):

    Stromkreis:

Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Anpassung.

Energieumwandlung:

Elektrowärme (Prinzip, Wärmeübertragung), Thermoelektrizität (Prinzip, Nutzungsarten). Elektrochemische Spannungsquellen (Verhalten von Elektrolyten; Primärelemente, Sammler).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.

7. ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Gesetze des elektrischen und des magnetischen Feldes beherrschen und selbständig anwenden können.

Lehrstoff:

  1. 1. Semester (2 Wochenstunden):

    Elektrisches Feld:

    Größen und Gesetze. Energie und Kraftwirkung.

  1. 2. Semester (2 Wochenstunden):

    Magnetisches Feld:

    Größen und Gesetze. Energie und Kraftwirkung; magnetischer Kreis.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.

  1. 8. FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Skizzen, Vorlagen, Werkzeichnungen und Pläne des Fachgebietes lesen und sach- und normgerecht anfertigen können.

Der Schüler soll die Eigenschaften, die Verwendung und die Bearbeitung der in der Elektronik gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Lehrstoff:

  1. 1. Semester (3 Wochenstunden):

    Technisches Zeichnen:

Zeichengeräte, Normschrift, normgerechtes Zeichnen, Modellaufnahme

durch Handskizzen.

Spanende Formgebung:

Drehen, Bohren, Fräsen, Schleifen.

Spanlose Formgebung:

Blechbearbeitung. Druckguß, Spritzguß, Extrusion, Schweißen, Löten,

Kleben.

  1. 2. Semester (3 Wochenstunden):

    Technisches Zeichnen:

Werkzeichnung und Zusammenstellungszeichnung; Stücklisten.

Werkstoffe:

Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Halbleiter; Keramik, Kunststoffe, Gläser, Isolierstoffe. Werkstoffprüfung. Galvanotechnik.

Fertigungsverfahren der Elektronik:

Dickschicht- und Dünnfilmtechnologie.

Elemente der Feinwerktechnik:

Gestalten und Dimensionieren von Bauelementen des feinwerktechnischen Apparatebaues; Passungen, Toleranzen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben der elektrotechnischen Praxis. Zur Praxisnähe gehört auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen.

Das durchschnittliche Ausmaß der Konstruktionsübungen beträgt in jedem Semester eine Wochenstunde.

9. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach normgerechten Zeichnungen und Schaltplänen herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. 1. Semester (8 Wochenstunden):

    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Meißeln, Sägen, Schneiden, Bohren, Senken, Reiben, Passen, Schleifen, Schärfen, Gewindeschneiden von Hand, Stempeln.

Mechanische Werkstätte:

Drehen (einschließlich Gewindeschneiden) und Fräsen verschiedener

Werkstoffe.

Elektromechanische Werkstätte:

Blecharbeiten, Stanzen; fachbezogene Arbeiten an Werkzeugmaschinen.

  1. 2. Semester (8 Wochenstunden):

    Elektroinstallation:

Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen, Herstellen von Verbindungen. Installationsschaltungen. Montage, Inbetriebnahme und Reparatur von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen unter Beachtung der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen.

Elektronik:

Aufbau, Inbetriebnahme, Prüfen und Warten elektronischer Geräte und Systeme. Anschluß- und Verbindungstechnik.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

B. Freigegenstände

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 8.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 8.

C. Förderunterricht

Siehe Anlage 8.

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