Anlage 6
Schuldenstand
Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:
- a) nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
- 1. Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
- 2. Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
- 3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
- 4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Gläubiger
- 2. Schuldzweck
- 3. Laufzeit der Schuld von - bis
- 4. Ursprüngliche Höhe der Schuld
- 5. Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
- 6. Zugänge im Finanzjahr
- 7. Abgänge im Finanzjahr
- 8. Stand am Ende des Finanzjahres
Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
- b) nach den Gläubigern *1):
- 1. Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen
- a) für den eigenen Haushalt
- b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
- 2. Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen
- a) für den eigenen Haushalt
- b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
- 3. Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechts
Diese Schuldenarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen,
- a) Gesamthaushalt,
- b) davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.
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*1) Die Summe 1a und 2a ergibt nach Abzug des Anteiles der auf den Abschnitten 85 und 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen den “Maastricht-Schuldenstand".
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