Anlage 6 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.2006

Anlage 6

Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

  1. a) nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
  1. 1. Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
  2. 2. Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
  3. 3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
  4. 4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.

    Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Gläubiger
  2. 2. Sitz des Gläubigers 1)
  3. 3. Schuldzweck
  4. 4. Währung des Darlehens 1)
  5. 5. Laufzeit der Schuld von – bis
  6. 6. Ursprüngliche Höhe der Schuld
  7. 7. Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
  8. 8. Zugänge im Finanzjahr
  9. 9. Abgänge im Finanzjahr
  10. 10. Schuldenstand am Ende des Finanzjahres

    Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.

  1. b) nach den Gläubigern:
  1. 1. Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
  1. a) für den eigenen Haushalt
  2. b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
  1. 2. Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
  1. a) für den eigenen Haushalt
  2. b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
  1. 3. Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechtes (Sektor Staat)
  1. a) Finanzschulden aus Darlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern
  2. b) Finanzschulden aus Darlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern
  3. c) Finanzschulden aus Darlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds
  4. d) Finanzschulden aus Darlehen von Sozialversicherungsträgern
  1. 4. Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
  1. a) für den eigenen Haushalt
  2. b) aus weitergegeben Darlehen

    Diese Schuldarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen:

  1. a) Gesamthaushalt
  2. b) davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.

1) ISO-Codes für Land (ISO 3166) und Währung (ISO 4217)

2) Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.

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