Anlage 6 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2006

Anlage 6

GRUNDREGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DER MIGRATION

  1. 1.“Migrationsprüfungen" zur Ermittlung der Gesamtmigration und der spezifischen Migration sind anhand der in Kapitel I dieser Anlage genannten Simulanzlösemittel sowie unter den in Kapitel II dieser Anlage festgelegten Prüfbedingungen durchzuführen.2.“Ersatzprüfungen", bei denen “Prüfmedien" unter den festgelegten “Ersatz-Prüfbedingungen" gemäß Kapitel III eingesetzt werden, werden durchgeführt, wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren die Migrationsuntersuchung unter Verwendung der Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel (siehe Kapitel I) nicht durchgeführt werden kann.3.“Alternative Prüfungen" gemäß Kapitel IV sind anstelle von Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel zulässig, wenn die in Kapitel IV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.4.In allen drei Fällen ist Folgendes zulässig:
  1. a) die Anzahl der durchzuführenden Prüfungen auf diejenigen (einen oder mehrere) zu beschränken, die in dem jeweiligen Fall aus wissenschaftlicher Sicht als die strengsten gelten;
  2. b) die Migrationsprüfungen, Ersatzprüfungen bzw. alternativen Prüfungen nicht durchzuführen, wenn der eindeutige Nachweis erbracht ist, dass die Migrationsgrenzen bei allen vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht überschritten werden können.

KAPITEL I

Simulanzlösemittel

Tabelle 1

Lebensmittelkategorien und Simulanzlösemittel

Lebensmittelkategorie

Festgelegte Klassifizierung

Simulanzlösemittel

Abkürzung

Wässrige Lebensmit-tel (pH > 4,5)

Lebensmittel, bei denen in der Anlage 8 der Kunststoffverordnung die Prüfung mit Simulanzlösemittel A vorgeschrieben ist

Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität

Simulanzlöse-mittel A

Saure Lebensmittel (wässrige Lebensmit-tel mit einem pH-Wert < 4,5)

Lebensmittel, bei denen in Anlage 8 der Kunststoffverordnung die Prüfung mit Simulanzlösemittel B vorgeschrieben ist

3%ige Essigsäure (G/V)

Simulanzlöse-mittel B

Alkoholische Lebensmittel

Lebensmittel, bei denen in der Anlage 8 der Kunststoff-verordnung die Prüfung mit Simulanzlösemittel C vorge-schrieben ist

10%iges Ethanol (V/V). Diese Konzentration ist dem Alkoholgehalt des jeweiligen Lebensmittels anzupassen, wenn dieser 10% überschreitet (V/V)

Simulanzlöse-mittel C

Fetthalige Lebensmittel

Lebensmittel, bei denen in der Anlage 8 der Kunststoff-verordnung die Prüfung mit Simulanzlösemittel D vorge-schrieben ist

Rektifiziertes Olivenöl oder andere fetthaltige Lösemittel

Simulanzlöse-mittel D

Trockene Lebensmittel

 

Keines

Keine

    

2. Wahl der Simulanzlösemittel

  1. 2.1.Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit allen Lebensmitteltypen in Berührung zu kommen
  1. a) ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff kommt bereits mit einem bekannten Lebensmittel in Berührung;
  2. b) dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung von Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, Angaben darüber beigefügt, mit welchen der in Tabelle 1 beschriebenen Lebensmitteltypen er verwendet bzw. nicht verwendet werden darf zB “nur für wässrige Lebensmittel";
  3. c) dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung von Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, Angaben darüber beigefügt, mit welchen der in der Anlage 8 genannten Lebensmitteln bzw. Lebensmittelgruppen er verwendet bzw. nicht verwendet werden darf. Diese Angaben sind wie folgt zu machen:
  4. i) Auf allen Handelsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist die “Bezugsnummer" oder die “Bezeichnung der Lebensmittel" zu verwenden, die in der Tabelle der Anlage 8 angegeben ist;
  1. ii) auf der Einzelhandelsstufe sind Angaben zu machen, die sich nur auf wenige Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen beziehen, vorzugsweise mit leicht verständlichen Beispielen.

    Die Prüfungen sind in den unter Buchstabe b genannten Fällen anhand der in Tabelle 2 als Beispiele genannten Simulanzlösemittel und in den unter den Buchstaben a und c genannten Fällen anhand der in der Anlage 8 genannten Simulanzlösemittel durchzuführen. Sind die Lebensmittel bzw. Lebensmittelgruppen nicht in der Liste der Anlage 8 enthalten, ist in Tabelle 2 die Lebensmittelkategorie auszuwählen, die am ehesten dem zu prüfenden Lebensmittel bzw. der Lebensmittelgruppe entspricht.

    Handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, das/der dazu bestimmt ist, mit mehr als einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelgruppe in Berührung zu kommen, auf die unterschiedliche Verringerungskoeffizienten anzuwenden sind, so ist für jedes Lebensmittel der entsprechende Koeffizient auf das Prüfergebnis anzuwenden. Überschreiten einer oder mehrere der derart berechneten Werte die Grenzwerte, ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff nicht für das jeweilige Lebensmittel bzw. die Lebensmittelgruppe geeignet.

    Die Prüfungen werden unter den in Kapitel II beschriebenen Prüfbedingungen durchgeführt, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe zu verwenden ist.

Tabelle 2

Simulanzlösemittel, die in den nachstehenden Fällen bei der Prüfung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu verwenden sind

Lebensmittel

Simulanzlösemittel

nur wässrige Lebensmittel

Simulanzlösemittel A

nur saure Lebensmittel

Simulanzlösemittel B

nur alkoholische Lebensmittel

Simulanzlösemittel C

nur fetthaltige Lebensmittel

Simulanzlösemittel D

alle wässrigen und sauren Lebensmittel

Simulanzlösemittel B

alle alkoholischen und wässrigen Lebensmittel

Simulanzlösemittel C

alle alkoholischen und sauren Lebensmittel

Simulanzlösemittel C und B

alle fetthaltigen und wässrigen Lebensmittel

Simulanzlösemittel D und A

alle fetthaltigen und sauren Lebensmittel

Simulanzlösemittel D und B

alle fetthaltigen, alkoholischen und wässrigen Lebensmittel

Simulanzlösemittel D und C

alle fetthaltigen, alkoholischen und sauren Lebensmittel

Simulanzlösemittel D, C und B

  

KAPITEL II

Migrationsprüfbedingungen (Zeiten und Temperaturen)

  1. 1.Für die Durchführung der Migrationsprüfungen sind unter den in Tabelle 3 genannten Zeiten und Temperaturen diejenigen zu wählen, die den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen der zur Prüfung anstehenden Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sowie gegebenenfalls den Angaben auf dem Etikett über die höchstzulässige Verwendungstemperatur entsprechen. Fällt daher ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter mindestens zwei Zeit-/Temperaturkombinationen im Sinne der Tabelle, so wird die Probe bei der Migrationsprüfung nacheinander allen auf die Probe zutreffenden ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unterworfen, ohne das Simulanzlösemittel auszutauschen.2.Kontaktbedingungen, die allgemein als die strengeren gelten

Tabelle 3

Bedingungen für Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln

Kontaktbedingungen bei der ungünstigsten vorhersehbaren Verwendung

Prüfbedingungen

Kontaktzeit

Prüfzeit

t ≤ 5 Min.

siehe Bedingungen unter 4.4.

5 Min. < t ≤ 0,5 Stunden

0,5 Stunden

0,5 Stunden < t ≤ 1 Stunde

1 Stunde

1 Stunde < t ≤ 2 Stunden

2 Stunden

2 Stunden < t ≤ 4 Stunden

4 Stunden

4 Stunden < t ≤ 24 Stunden

24 Stunden

t > 24 Stunden

10 Tage

Kontakttemperatur

Prüftemperatur

T ≤ 5 °C

5 °C

5 °C < T ≤ 20 °C

20 °C

20 °C < T ≤ 40 °C

40 °C

40 °C < T ≤ 70 °C

70 °C

70 °C < T ≤ 100 °C

100 °C oder Rückflusstemperatur

100 °C < T ≤ 121 °C

121 °C (*)

121 °C < T ≤ 130 °C

130 °C (*)

130 °C < T ≤ 150 °C

150 °C (*)

T > 150 °C

175 °C (*)

(*)

Diese Temperatur ist ausschließlich bei Simulanzlösemittel D zu wählen. Bei den Simulanzlösemitteln A, B oder C kann die Prüfung durch eine Prüfung bei 100 °C oder bei Rückflusstemperatur während eines Zeitraums, der dem Vierfachen des gemäß den Grundregeln nach Absatz 1 gewählten Zeitraums entspricht, ersetzt werden.

   

KAPITEL III

Ersatzprüfungen für fetthaltige Lebensmittel (“Fat Tests") (Gesamtmigration und spezifische Migration)

  1. 1.Können aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren keine Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel eingesetzt werden, sind stattdessen alle in Tabelle 4 genannten Prüfmedien unter den Prüfbedingungen zu verwenden, die denen für das Simulanzlösemittel D entsprechen.

Tabelle 4

Bedingungen für Ersatzprüfungen

Prüfbedingungen
bei Simulanzlösemittel D

Prüfbedingungen
bei Isooctan

Prüfbedingungen
bei Ethanol (95%)

Prüfbedingungen
bei MPPO (*)

10 Tage - 5 °C

0,5 Tage - 5 °C

10 Tage - 5 °C

-

10 Tage - 20 °C

1 Tag - 20 °C

10 Tage - 20 °C

-

10 Tage - 40 °C

2 Tage - 20 °C

10 Tage - 40 °C

-

2 Std. - 70 °C

0,5 Std. - 40 °C

2 Std. - 60 °C

-

0,5 Std. - 100 °C

0,5 Std. - 60 °C (**)

2,5 Std. - 60 °C

0,5 Std. - 100 °C

1 Std. - 100 °C

1 Std. - 60 °C (**)

3 Std. - 60 °C (**)

1 Std. - 100 °C

2 Std. - 100 °C

1,5 Std. - 60 °C (**)

3,5 Std. - 60 °C (**)

2 Std. - 100 °C

0,5 Std. - 121 °C

1,5 Std. - 60 °C (**)

3,5 Std. - 60 °C (**)

0,5 Std. - 121 °C

1 Std. - 121 °C

2 Std. - 60 °C (**)

4 Std. - 60 °C (**)

1 Std. - 121 °C

2 Std. - 121 °C

2,5 Std. - 60 °C (**)

4,5 Std. - 60 °C (**)

2 Std. - 121 °C

0,5 Std. - 130 °C

2 Std. - 60 °C (**)

4 Std. - 60 °C (**)

0,5 Std. - 130 °C

1 Std. - 130 °C

2,5 Std. - 60 °C (**)

4,5 Std. - 60 °C (**)

1 Std. - 130 °C

2 Std. - 150 °C

3 Std. - 60 °C (**)

5 Std. - 60 °C (**)

2 Std. - 150 °C

2 Std. - 175 °C

4 Std. - 60 °C (**)

6 Std. - 60 °C (**)

2 Std. - 175 °C

  1. (*)Modifiziertes Polyphenylenoxid (Tenax(®).
  1. (**)Die flüchtigen Prüfmedien werden bis zu höchstens 60 °C eingesetzt. Eine Voraussetzung für die Durchführung der Ersatzprüfungen ist, dass der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff die Prüfbedingungen aushält, die bei Simulanzlösemittel D zur Anwendung kämen. Unter den entsprechenden Bedingungen ist eine Probe in Olivenöl zu tauchen; ändern sich die physikalischen Eigenschaften (zB Schmelzen, Verformung), ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff als ungeeignet zur Verwendung bei der jeweiligen Temperatur anzusehen. Ändern sich die physikalischen Eigenschaften nicht, ist unter Verwendung neuer Proben mit den Ersatzprüfungen fortzufahren.
    

KAPITEL IV

Alternative Prüfungen für fetthaltige Lebensmittel (“Fat Tests") (Gesamtmigration und spezifische Migration)

  1. 1.Die Ergebnisse der in diesem Kapitel beschriebenen alternativen Prüfungen können verwendet werden, sofern die nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
  1. a) Die Ergebnisse einer “Vergleichsprüfung" zeigen, dass die Werte denen in Prüfungen mit Simulanzlösemittel D entsprechen bzw. darüber liegen;
  2. b) die Migrationsgrenzwerte werden - nach Anwendung des entsprechenden Verringerungskoeffizienten gemäß Anlage 4 der Kunststoffverordnung - bei der alternativen Prüfung nicht überschritten.

    Sind beide Bedingungen oder eine der Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Migrationsprüfungen durchgeführt werden.

    In diesen Prüfungen werden flüchtige Medien (zB Isooctan, 95%iges Ethanol oder andere flüchtige Lösemittel bzw. Mischungen von Lösemitteln) verwendet. Sie werden unter Kontaktbedingungen durchgeführt, unter denen die Bedingung 1. Buchstabe a erfüllt ist.

    Andere Prüfungen, die unter sehr strengen Prüfbedingungen Medien mit sehr hohem Exktraktionsvermögen einsetzen, können durchgeführt werden, wenn auf Grund wissenschaftlicher Daten allgemein anerkannt ist, dass die Ergebnisse dieser Extraktionsprüfungen denen bei Prüfungen mit Simulanzlösemittel D entsprechen bzw. darüber liegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40085115

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