Anlage 6
ANHANG VI
Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3
1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als “Klasse 1" bezeichnet. Eine Geräteklassenkennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.
2. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als “Klasse 2" bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Kennzeichnung zugeordnet:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Geräteklassenkennung sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.
3. Für die Geräteklassenkennung gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.
4. Die Geräteklassenkennung wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht.
5. Die Geräteklassenkennung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
Zusatzdokumente: image001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)