Anlage 6 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Anlage 6

ANHANG VI

Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3

1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen bereitgestellt und in Betrieb genommen werden können, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 1“ bezeichnet. Eine Geräteklassenkennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.

2. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) oder deren Bereitstellen sie nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 2“ bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Kennzeichnung zugeordnet:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Geräteklassenkennung sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

3. Für die Geräteklassenkennung gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.

4. Die Geräteklassenkennung wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht.

5. Die Geräteklassenkennung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152387

Zusatzdokumente: image001

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