Anlage 5 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2006

Anlage 5

Anlage 5: Zielwerte

zu § 3 Abs. 2b

Anlage 5a

  1. 1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
  2. 2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40076071

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)