Anlage 5 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Anlage 5

Anlage 5: Zielwerte

zu § 3 Abs. 2b

Anlage 5a

  1. 1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
  2. 2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.

Anlage 5b

Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Schadstoff Zielwert (*1)

Arsen 6 ng/m3

Kadmium 5 ng/m3

Nickel 20 ng/m3

Benzo(a)pyren 1 ng/m3

(1) Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion als Durchschnitt eines

Kalenderjahres

Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012

nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die

Zielwerte als Grenzwerte.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40076072

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