Anlage 5
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b
Anlage 5a
- 1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
- 2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.
Anlage 5b
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Schadstoff Zielwert (*1)
Arsen 6 ng/m3
Kadmium 5 ng/m3
Nickel 20 ng/m3
Benzo(a)pyren 1 ng/m3
(1) Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion als Durchschnitt eines
Kalenderjahres
Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012
nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die
Zielwerte als Grenzwerte.
- ___________________________________________________________________ *1) Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40076072
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)