Anlage 4 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Anlage 4

zu § 5 Abs. 3 JachtZulVO

AUSRÜSTUNGSLISTE für die Jacht

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(Name der Jacht)

für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)

Punkte 1 bis 14

  1. 1. Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine: die Masse des Ankers (kg) hat mindestens 1,5 L, die Länge der Ankerkette (m) mindestens L/2 und die Länge der Ankerleine (m) mindestens 4 L zu betragen; eine Befestigungsmöglichkeit auf einem entsprechend festen Punkt (Klampe, Poller) auf dem Vorschiff; ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken;
  2. 2. bei Jachten mit Pantry oder mit Innenbordmotoren: ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg;
  3. 3. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife für jede an Bord befindliche Person;
  4. 4. ein Rettungsring (entsprechend EN 14144:2003 oder entsprechend SOLAS) oder ein Rettungskragen hufeisenförmig mit Leine oder eine Life-Sling;
  5. 5. eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);
  6. 6. Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);
  7. 7. ein Handkompass, der zum Peilen geeignet ist;
  8. 8. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
  9. 9. ein Handlot oder ein Echolot;
  10. 10. ein Fernglas;
  11. 11. eine wasserdichte Signallampe;
  12. 12. ein Signalhorn;
  13. 13. Werkzeug für kleinere Reparaturen;
  14. 14. auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140076

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