Anlage 4 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Anlage 4

Anlage 4

------------

Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956

A. An Übungsvolksschulen die Verwaltung der

  1. 1. Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
  2. 2. Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
  3. 3. Bücherei,
  4. 4. Schulwerkstätte,
  5. 5. Turnsaaleinrichtung.

B. An Übungshauptschulen die Verwaltung der

  1. 1. Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
  2. 2. Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
  3. 3. Sammlung für Physik und Chemie,
  4. 4. Bücherei,
  5. 5. Schulwerkstätte,
  6. 6. Lehrküche,
  7. 7. Lehrgarten,
  8. 8. audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
  9. 9. Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.

C. An mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI

  1. 1. mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder
  2. 2. in einem geringeren Ausmaß

    unterrichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)