Anlage 4 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2012

Anlage 4

Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956

  1. A. An Praxisvolksschulen die Verwaltung der
  1. 1. Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
  2. 2. Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
  3. 3. Bücherei,
  4. 4. Schulwerkstätte,
  5. 5. Turnsaaleinrichtung.
  1. B. An Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an Praxishauptschulen die Verwaltung der
  1. 1. Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
  2. 2. Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
  3. 3. Sammlung für Physik und Chemie,
  4. 4. Bücherei,
  5. 5. Schulwerkstätte,
  6. 6. Lehrküche,
  7. 7. Lehrgarten,
  8. 8. audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
  9. 9. Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.
  1. C. An mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI
  1. 1. mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder
  2. 2. in einem geringeren Ausmaß

    unterrichtet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40139641

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