Anlage 4 Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Anlage 4

— TEIL 4

Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung

(Anm.: Teil 4 und die Änderung, BGBl. III Nr. 26/2013, sind ist als PDF dokumentiert.)

Zusatzdokumente: Teil 4 , 1. Änderung 

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