Anlage4 Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Alte FassungIn Kraft seit 29.2.2008

ANLAGE D.2

ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE AUF BESONDEREN BINNENWASSERSTRASSEN GELTEN

Anlage4

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. III Nr. 67/2008)

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