Anlage 3b VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Anlage 3b

Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden

(Anm.: Anlage 3b als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40256686

Zusatzdokumente: Anlage 3b 

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