Anlage 3a VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 5.

Anlage 3a

Meldung von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern betreffend Mehrweggebinde

Allgemeines

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.

Für die Tabelle gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.

Abfüller von Mehrweggebinden

Einzutragen sind gemäß § 6 Abs. 2 der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der als Abfall ausgeschiedenen Mengen an Mehrwegverpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Mehrweg – Abfüllermeldung

Abfüller in Mehrweggebinde

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

erstmals befüllte
Mehrweggebinde
(Masse in kg)

als Abfall angefallene Mehrweggebinde
(Masse in kg)

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

 

Glas

 

 

Keramik

 

 

Metalle

 

 

Kunststoffe

 

 

Textile Faserstoffe

 

 

Getränkeverbundkarton

 

 

Sonstige Materialverbunde

 

 

Holz

 

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

 

Summe

 

 

Verwertungsmengen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

     

Meldung durch branchenspezifische Interessensvertretung

Abweichend von der Meldepflicht der genannten Verpflichteten kann auch eine Meldung durch eine im Register registrierte branchenspezifische Interessensvertretung erfolgen. In diesem Fall ist statt dem Abfüller diese Interessensvertretung einzutragen und die jeweiligen Gesamtmassen der vertretenen Abfüller einzutragen. Weiters entfallen in diesem Fall die spezifischen Angaben zu den Übernehmern der Verwertungsmengen.

Als branchenspezifische Interessensvertretung kann auch ein überregionales Poolsystem tätig werden.

Auf Basis der verfügbaren Daten sind bei dieser Meldung auch nachvollziehbare Schätzungen möglich.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40083801

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