Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 5.
Anlage 3a
Meldung von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern betreffend Mehrweggebinde
Allgemeines
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.
Für die Tabelle gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.
Abfüller von Mehrweggebinden
Einzutragen sind gemäß § 6 Abs. 2 der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der als Abfall ausgeschiedenen Mengen an Mehrwegverpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Mehrweg – Abfüllermeldung | ||||
Abfüller in Mehrweggebinde | ||||
GLN | Name | |||
| Straße | Nr. | ||
| PLZ | Ort | Staat | |
Packstoff | erstmals befüllte | als Abfall angefallene Mehrweggebinde | ||
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
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Glas |
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Keramik |
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Metalle |
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Kunststoffe |
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Textile Faserstoffe |
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Getränkeverbundkarton |
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Sonstige Materialverbunde |
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Holz |
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
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Summe |
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Verwertungsmengen | ||||
Übernehmer | Packstoff | kg | ||
GLN | Name | |||
Rolle* | Straße | Nr. | ||
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | |
Übernehmer | Packstoff | kg | ||
GLN | Name | |||
Rolle* | Straße | Nr. | ||
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | |
Übernehmer | Packstoff | kg | ||
GLN | Name | |||
Rolle* | Straße | Nr. | ||
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | |
Meldung durch branchenspezifische Interessensvertretung
Abweichend von der Meldepflicht der genannten Verpflichteten kann auch eine Meldung durch eine im Register registrierte branchenspezifische Interessensvertretung erfolgen. In diesem Fall ist statt dem Abfüller diese Interessensvertretung einzutragen und die jeweiligen Gesamtmassen der vertretenen Abfüller einzutragen. Weiters entfallen in diesem Fall die spezifischen Angaben zu den Übernehmern der Verwertungsmengen.
Als branchenspezifische Interessensvertretung kann auch ein überregionales Poolsystem tätig werden.
Auf Basis der verfügbaren Daten sind bei dieser Meldung auch nachvollziehbare Schätzungen möglich.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40083801
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