Anlage 3 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 5.

Anlage 3

Meldungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern

Allgemeines

Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.

1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber (Selbsterfüller)

Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 4, 6 und 9.

Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte (an andere Rechtspersonen übergebene) Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.

Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Menge an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmenge, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.

Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gebrachten sowie der zurückgenommenen Menge ergibt.

Sollte sich aus den jeweiligen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen minus der erfassten Verpackungsmengen eine Differenz ergeben, so ist Folgendes für die Komplementärmengenlizenzierung (§ 3 Abs. 9) zu beachten:

  1. Beträgt die Rücklaufquote 90% oder mehr als 90%, ist keine Komplementärmengenlizenzierung erforderlich.
  2. Beträgt die Rücklaufquote zwischen 50% und 90%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 90% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich.
  3. Beträgt die Rücklaufquote unter 50%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 100% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich.

Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Selbsterfüllermeldung

Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht lizenzierte in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge in kg

zurückgenommene (erfasste) Menge in kg

errechnete Rücklaufquote in Prozent

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

 

 

Glas

 

 

 

Keramik

 

 

 

Metalle

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

Textile Faserstoffe

 

 

 

Getränkeverbundkarton

 

 

 

Sonstige Materialverbunde

 

 

 

Holz

 

 

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

 

 

Summe

 

 

 

Verwertungsmengen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

      

2. Meldung für Großanfallstellen

Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 4.

Als Summe einzutragen sind jene Mengen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten (egal, ob lizenziert oder nicht lizenziert) stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

Hinweis:

Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.

Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Großanfallstellen Verwertungsmengennachweis

Betreiber der Großanfallstelle

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

angefallene Menge in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Verwertungsmengen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

    

3. Meldung für Eigenimporteure

Es bestehen Meldepflichten gemäß § 13.

Einzutragen ist jene Verpackungsmenge, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Menge, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Eigenimporteure Verwertungsmengennachweis

Eigenimporteur

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht entpflichtete importierte Menge in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Verwertungsmengen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

    

4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen

Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.

Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.

Diese Verpflichtung gilt auch für Hersteller von Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind.

Mengenmeldung der Lieferanten an Großanfallstellen

Lieferant der Großanfallstelle

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

gesamte an Großanfallstellen gelieferte Menge in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Gelieferte Menge je Großanfallstelle

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat“

    

Schlagworte

Sammelsystem, Gebrauch

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081926

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