Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 5.
Anlage 3
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern
Allgemeines
Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.
1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber (Selbsterfüller)
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 4, 6 und 9.
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte (an andere Rechtspersonen übergebene) Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Menge an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmenge, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gebrachten sowie der zurückgenommenen Menge ergibt.
Sollte sich aus den jeweiligen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen minus der erfassten Verpackungsmengen eine Differenz ergeben, so ist Folgendes für die Komplementärmengenlizenzierung (§ 3 Abs. 9) zu beachten:
- – Beträgt die Rücklaufquote 90% oder mehr als 90%, ist keine Komplementärmengenlizenzierung erforderlich.
- – Beträgt die Rücklaufquote zwischen 50% und 90%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 90% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich.
- – Beträgt die Rücklaufquote unter 50%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 100% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Selbsterfüllermeldung | |||||
Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber | |||||
GLN | Name | ||||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Packstoff | nicht lizenzierte in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge in kg | zurückgenommene (erfasste) Menge in kg | errechnete Rücklaufquote in Prozent | ||
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
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Glas |
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Keramik |
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Metalle |
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Kunststoffe |
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Textile Faserstoffe |
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Getränkeverbundkarton |
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Sonstige Materialverbunde |
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Holz |
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
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Summe |
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Verwertungsmengen | |||||
Übernehmer | Packstoff | kg | |||
GLN | Name | ||||
Rolle* | Straße | Nr. | |||
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer | Packstoff | kg | |||
GLN | Name | ||||
Rolle* | Straße | Nr. | |||
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer | Packstoff | kg | |||
GLN | Name | ||||
Rolle* | Straße | Nr. | |||
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | ||
2. Meldung für Großanfallstellen
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 4.
Als Summe einzutragen sind jene Mengen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten (egal, ob lizenziert oder nicht lizenziert) stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Hinweis:
Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Großanfallstellen Verwertungsmengennachweis | |||
Betreiber der Großanfallstelle | |||
GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | |
| PLZ | Ort | Staat |
Packstoff | angefallene Menge in kg | ||
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
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Glas |
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Keramik |
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Metalle |
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Kunststoffe |
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Textile Faserstoffe |
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Getränkeverbundkarton |
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Sonstige Materialverbunde |
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Holz |
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
| ||
Summe |
| ||
Verwertungsmengen | |||
Übernehmer | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
Rolle* | Straße | Nr. | |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
Rolle* | Straße | Nr. | |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
Rolle* | Straße | Nr. | |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
3. Meldung für Eigenimporteure
Es bestehen Meldepflichten gemäß § 13.
Einzutragen ist jene Verpackungsmenge, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Menge, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Eigenimporteure Verwertungsmengennachweis | |||
Eigenimporteur | |||
GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | |
| PLZ | Ort | Staat |
Packstoff | nicht entpflichtete importierte Menge in kg | ||
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
| ||
Glas |
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Keramik |
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Metalle |
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Kunststoffe |
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Textile Faserstoffe |
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Getränkeverbundkarton |
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Sonstige Materialverbunde |
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Holz |
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
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Summe |
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Verwertungsmengen | |||
Übernehmer | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
Rolle* | Straße | Nr. | |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
Rolle* | Straße | Nr. | |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
Rolle* | Straße | Nr. | |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen
Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.
Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.
Diese Verpflichtung gilt auch für Hersteller von Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind.
Mengenmeldung der Lieferanten an Großanfallstellen | |||
Lieferant der Großanfallstelle | |||
GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | |
| PLZ | Ort | Staat |
Packstoff | gesamte an Großanfallstellen gelieferte Menge in kg | ||
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
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Glas |
| ||
Keramik |
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Metalle |
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Kunststoffe |
| ||
Textile Faserstoffe |
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Getränkeverbundkarton |
| ||
Sonstige Materialverbunde |
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Holz |
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
| ||
Summe |
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Gelieferte Menge je Großanfallstelle | |||
Großanfallstelle | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | |
| PLZ | Ort | Staat |
Großanfallstelle | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | |
| PLZ | Ort | Staat |
Großanfallstelle | Packstoff | kg | |
GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | |
| PLZ | Ort | Staat“ |
Schlagworte
Sammelsystem, Gebrauch
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081926
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