Anlage 3 Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Anlage 3

Anlage C/3

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LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR DEN EINTRITT IN DEN

AUFBAULEHRGANG AN HANDELSAKADEMIEN

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Lehr-

Pflichtgegenstände Wochenstunden verpflich-

tungs-

gruppe

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1. Religion..................... 1 (III)

2. Deutsch...................... 4 (I)

3. Englisch einschließlich

Fachsprache.................. 4 I

4. Zeitgeschichte............... 1 III

5. Geographie und

Wirtschaftskunde

(Wirtschaftsgeographie)...... 1 (III)

6. Biologie und Warenkunde...... 1 III

7. Betriebswirtschaftslehre..... 3 I

8. Rechnungswesen............... 3 I

9. Datenverarbeitung und

angewandte Datenverarbeitung

a) Datenverarbeitung......... 2 I

b) Computerunterstütztes

Rechnungswesen............ 1 I

c) Computerunterstützte

Textverarbeitung.......... 1 III

10. Staatsbürgerkunde und

Rechtslehre.................. 1 (III)

11. Volkswirtschaftslehre........ 1 (III)

12. Textverarbeitung............. 1 IVb

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Gesamtstundenzahl... 25

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Lehr-

Förderunterricht *1) Wochenstunden verpflich-

tungs-

gruppe

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1. Deutsch...................... 2 (I)

2. Englisch einschließlich

Fachsprache.................. 2 I

3. Betriebswirtschaftslehre..... 2 I

4. Rechnungswesen............... 2 I

5. Datenverarbeitung............ 2 I

6. Computerunterstütztes

Rechnungswesen............... 2 I

7. Computerunterstützte

Textverarbeitung............. 2 III

8. Textverarbeitung............. 2 IVb

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II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Der Vorbereitungslehrgang für den Eintritt in den Aufbaulehrgang an Handelsakademien hat im Sinne der §§ 52 und 61 Abs. 1 lit. d unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, zum Eintritt in den Aufbaulehrgang an Handelsakademien zu befähigen.

In diesem Sinne sind die für die einzelnen Unterrichtsgegenstände angegebenen Bildungs- und Lehraufgaben nicht allein für den Vorbereitungslehrgang, sondern stets im Zusammenhang mit dem angestrebten Gesamtabschluß zu sehen.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Es gelten die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Handelsschule unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen der Schüler und der Gegebenheiten des Vorbereitungslehrganges.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. a) Katholischer Religionsunterricht
  1. b) Evangelischer Religionsunterricht
  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht
  1. d) Islamischer Religionsunterricht

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

A. Pflichtgegenstände

2. Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(4 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. 3. Englisch einschließlich Fachsprache

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(4 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

4. Zeitgeschichte

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. 5. Geographie und Wirtschaftskunde (Wirtschaftsgeographie)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. 6. Biologie und Warenkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. 7. Betriebswirtschaftslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

8. Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. 9. Datenverarbeitung und angewandte Datenverarbeitung

a) Datenverarbeitung

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(2 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. b) Computerunterstütztes Rechnungswesen

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. c) Computerunterstützte Textverarbeitung

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. 10. Staatsbürgerkunde und Rechtslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige.

  1. 11. Volkswirtschaftslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

12. Textverarbeitung

Wie im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige.

B. Förderunterricht

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

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*1) Der Förderunterricht kann bei Bedarf höchstens insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008665

Dokumentnummer

NOR12105124

alte Dokumentnummer

N6199112231A

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