Anlage 3 2. MIQA-V

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2010

Kurztitel

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2010

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

26.05.2010

Außerkrafttretensdatum

17.08.2011

Anlage 3

 

 

 

Bankleitzahl

Bankleitzahl der meldepflichtigen Betrieblichen Vorsorgekasse

 

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft
– Einzelpositionen

 

Identnummer

 

Veranlagungsgemeinschaft

<..>

 

 

 

 

A. Direktveranlagungen

Betrag in Tsd. Euro

Identnummer

 

 

I. Summe der Veranlagungen im Sinne der § 30 Abs. 2 Z 1 bis 4 BMSVG auf Euro lautend

3001000

 

  1. 1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG)

3001010

 

  1. a. Kassenbestände

3001020

 

  1. b. Guthaben bei Kreditinstituten

3001030

 

Kreditinstitut

3001040

<..>

 

 

 

 

  1. 2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden

3001050

 

Darlehens- bzw. Kreditnehmer

3001060

<..>

 

 

 

 

  1. 3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG)

3001070

 

  1. a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG)

3001080

 

Aussteller bzw. Garant

3001090

<..>

 

 

 

 

  1. b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG)

3001100

 

Aussteller

3001110

<..>

 

 

 

 

  1. c. Sonstige Forderungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG)

3001120

 

Aussteller

3001130

<..>

 

 

 

 

  1. 4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG)

3001140

 

  1. a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG)

3001150

 

Aussteller bzw. Garant

3001160

<..>

 

 

 

 

  1. b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG)

3001170

 

Aussteller

3001180

<..>

 

 

 

 

  1. c. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG)

3001190

 

Aussteller

3001200

<..>

 

 

 

 

  1. 5. Abgegrenzte Ertragsansprüche aus Direktveranlagungen

3001210

 

 

 

 

II.

Summe der Veranlagungen im Sinne der § 30 Abs. 2 Z 1 bis 4 BMSVG auf ausländische Währung lautend

3002000

 

  1. 1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG)

3002010

 

  1. a. Kassenbestände

3002020

 

  1. b. Guthaben bei Kreditinstituten

3002030

 

Kreditinstitut

3002040

<..>

 

 

 

 

  1. 2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden

3002050

 

Darlehens- bzw. Kreditnehmer

3002060

<..>

 

 

 

 

  1. 3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG)

3002070

 

  1. a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG)

3002080

 

Aussteller bzw. Garant

3002090

<..>

 

 

 

 

  1. b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG)

3002100

 

Aussteller

3002110

<..>

 

 

 

 

  1. c. Sonstige Forderungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG)

3002120

 

Aussteller

3002130

<..>

 

 

 

 

  1. 4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG)

3002140

 

  1. a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG)

3002150

 

Aussteller bzw. Garant

3002160

<..>

 

 

 

 

  1. b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG)

3002170

 

Aussteller

3002180

<..>

 

 

 

 

  1. c. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG)

3002190

 

Aussteller

3002200

<..>

 

 

 

 

  1. 5. Abgegrenzte Ertragsansprüche aus Direktveranlagungen

3002210

 

 

 

 

B. Sonstige Positionen

 

 

 

I. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds (§ 30 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 4 BMSVG)

Identnummer

 

Kapitalanlagegesellschaft

<..>

3888888

 

 

II. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG)

Identnummer

 

 

Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

<..>

3888889

 

 

III. Stammaktien aus Direktveranlagungen (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG)

Betrag in Tsd. Euro

Grundkapital in Tsd. Euro

Identnummer

Aussteller

3004000

3004010

<..>

 

 

 

 

IV. Aktien aus Direktveranlagungen (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG)

 

 

Aussteller

3005000

3005010

<..>

 

 

 

 

V. Schuldverschreibungen aus Direktveranlagungen (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG)

 

Gesamtemis-sionsvolumen in Tsd. Euro

 

Emittent

3006000

3006010

<..>

 

 

 

      

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)