Anlage 2
------------
Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die
- 1. nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
- 2. üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.
- Diese sind insbesondere:
- - Besteckkoffer
- - CD-Hüllen
- - Fotokoffer
- - Lederetuis
- - Musikkassettenhüllen
- - Pannendreiecksbehälter
- - Schallplattenhüllen
- - Schmucketuis
- - Schneekettenbehälter
- - Spielekartons
- - Verbandkasten
- - Videokassettenhüllen
- - Wanderkartenhüllen
- - Werkzeugkoffer
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR12015990
alte Dokumentnummer
N1199658855J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)