Anlage 2 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Anlage 2

Anlage 2

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Langlebige Verpackungen

Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die

  1. 1. nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
  2. 2. üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.
  1. - Besteckkoffer
  2. - CD-Hüllen
  3. - Fotokoffer
  4. - Lederetuis
  5. - Musikkassettenhüllen
  6. - Pannendreiecksbehälter
  7. - Schallplattenhüllen
  8. - Schmucketuis
  9. - Schneekettenbehälter
  10. - Spielekartons
  11. - Verbandkasten
  12. - Videokassettenhüllen
  13. - Wanderkartenhüllen
  14. - Werkzeugkoffer

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015990

alte Dokumentnummer

N1199658855J

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