Anlage 2
Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche,
- 1. die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist,
- 2. die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und
- 3. die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind.
Diese sind insbesondere:
– CD-Hüllen
– Lederetuis
– Musikkassettenhüllen
– Pannendreiecksbehälter
– Schallplattenhüllen
– Schmucketuis
– Schneekettenbehälter
– Spielekartons
– Verbandkasten
– Videokassettenhüllen
– Wanderkartenhüllen
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081925
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