Anlage 2 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Anlage 2

Langlebige Verpackungen

Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche,

  1. 1. die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist,
  2. 2. die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und
  3. 3. die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind.

Diese sind insbesondere:

– CD-Hüllen

– Lederetuis

– Musikkassettenhüllen

– Pannendreiecksbehälter

– Schallplattenhüllen

– Schmucketuis

– Schneekettenbehälter

– Spielekartons

– Verbandkasten

– Videokassettenhüllen

– Wanderkartenhüllen

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081925

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