Anlage 2 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Anlage 2

Anhang 2 (zu §§ 7, 8, 12, 13 und 18)

Ebenen für die Überwachung von tätigkeitsspezifischen Treibhausgasemissionen Abschnitt 1: Tätigkeitsdaten

Die Ebene der Bestimmung von Tätigkeitsdaten des jeweiligen Stoffstroms wird definiert durch die Unsicherheit der Mengenbestimmung im Berichtszeitraum. Die höchstzulässige Unsicherheit für jede Ebene ist aus Tabelle 7 zu entnehmen.

Tabelle 7: Höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung der

Tätigkeitsdaten

Tätigkeit Stoffstromart Höchstzulässige Unsicherheit

für Ebene Nr.

1 2 3 4

Verbrennungs- Kommerzielle +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

anlagen und Standardbrennstoffe

Emissionen Andere gasförmige & +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

aus flüssige Brennstoffe

Verbrennung Feste Brennstoffe +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

bei sonstigen Massenbilanzansatz +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

Tätigkeiten für Ruß

erzeugende Anlagen

und Gasaufbereitungs-

stationen

Fackeln +-17,5% +-12,5% +-7,5% --

Abgaswäsche – +-7,5% -- -- --

Karbonat

Abgaswäsche – Gips +-7,5% -- -- --

Mineralöl- Regeneration von +-10,0% +-7,5% +-5,0% +-2,5%

raffinerien katalytischen *1) *1) *1) *1)

Crackern

Wasserstofferzeugung +-7,5% +-2,5% -- --

Kokereien Massenbilanz +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

Brennstoff als +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

Prozess-Input

Röst- und Massenbilanz +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

Sinteranlagen Karbonat-Input +-5,0% +-2,5% -- --

für

Metallerze

Produktion Massenbilanz +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

von Eisen und Brennstoff als +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%

Stahl Prozess-Input

Produktion Prozess-Input +-7,5% +-5,0% +-2,5% --

von (Karbonate)

Zementklinker Klinker-Herstellung +-5,0% +-2,5% -- --

CKD -*2) +-7,5% -- --

nicht-karbonatischer +-15,0% +-7,5% -- --

Kohlenstoff

Produktion Karbonate +-7,5% +-5,0% +-2,5% --

von Kalk Erdalkalimetalloxide +-5,0% +-2,5% -- --

Produktion Karbonate +-2,5% +-1,5% -- --

von Glas

Produktion Kohlenstoff-Input +-7,5% +-5,0% +-2,5% --

von Keramik Alkalioxid +-7,5% +-5,0% +-2,5% --

Abgaswäsche +-7,5% -- -- --

Produktion Standardmethode +-2,5% +-1,5% -- --

von Papier

und Zellstoff

____________________________________________________________________

*1) Bei der Überwachung der Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren (Katalytische Cracker, Flexicoking etc.) in Mineralölraffinerien bezieht sich die geforderte Unsicherheit auf die Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle. *2) Bei der Überwachung der Emissionen auf Grund von Staubabscheidung ist für Ebene 1 die abgeschiedene Staubmenge nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zu schätzen.

Abschnitt 2: Ebenen für Rechenfaktoren

Zur Bestimmung der Rechenfaktoren sind für die jeweils angegebenen

Stoffstromarten folgende Ebenen anzuwenden:

  1. 1. Spezifischer unterer Heizwert:
  1. 2. Emissionsfaktor bei Brennstoffen
  1. a. einer Dichtemessung spezifischer Öle oder Gase, wie sie zB in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden, und
  2. b. dem unteren Heizwert bestimmter Kohlearten, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, die von einem akkreditierten Labor mindestens ein Mal jährlich bestimmt wird.
  1. 3. Oxidationsfaktor bei Brennstoffen:
  1. 4. Biogener Anteil des Kohlenstoffs
  1. 5. Besondere Bestimmungen für Emissionen von Fackeln Abweichend von der Standardberechnungsformel gemäß § 8 Abs. 1 dürfen Emissionen von Fackeln auch mit Hilfe eines mengenbezogenen Emissionsfaktors berechnet werden. In diesem Fall ist für den Heizwert lediglich ein Proxywert zu berichten. Die anzuwendende Formel lautet:
  1. 6. Besondere Bestimmungen für Ruß erzeugende Anlagen
  1. 7. Prozessemissionen von Verbrennungsanlagen
  1. 8. Besondere Bestimmungen für Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren (Katalytische Cracker, Flexicoking etc.) in Mineralölraffinerien Emissionen aus diesen Anlagen werden anhand einer Materialbilanz berechnet, wobei der Zustand und die Zusammensetzung von zugeführter Luft und Abgasen berücksichtigt wird. Jegliches CO im Abgas wird rechnerisch wie CO tief 2 behandelt (Umrechnungsfaktor: 1 t CO entspricht 1,571 t CO tief 2). Die Analyse von zugeführter Luft und Abgasen erfolgt gemäß § 13.
  1. 9. Besondere Bestimmungen für Emissionen aus Anlagen zur Produktion von Wasserstoff (H2) in Mineralölraffinerien Abweichend von der Standardberechnungsformel gemäß § 8 Abs. 1 dürfen Emissionen von H tief 2 produzierenden Anlagen mit Hilfe eines massenbezogenen Emissionsfaktors berechnet werden. Ein Oxidationsfaktor ist nicht anzuwenden. Für den Heizwert ist ein Proxywert zu berichten.
  1. 10. Ebenen für Massenbilanzen
  1. 11. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Zementklinker

EF tief Cli

___________ x d

1 + EF tief Cli

EF tief CKD = _______________________

EF tief Cli

1 - _______________ x d

1 + EF tief Cli

wobei:

  1. 12. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Kalk Prozessemissionen sind entweder auf Basis des Karbonatanteils des Prozess-Inputs (Berechnungsmethode A) oder anhand der Menge des hergestellten Branntkalks (Berechnungsmethode B) zu berechnen. Die Ansätze gelten als äquivalent und können beide vom Inhaber verwendet werden, um die Ergebnisse der jeweils anderen Methode zu bestätigen.
  1. 13. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Glas
  1. 14. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen Prozessemissionen sind entweder auf Basis des Kohlenstoffanteils des Prozess-Inputs (Berechnungsmethode A) oder anhand der Menge des hergestellten Produkts (Berechnungsmethode B) zu berechnen. Methode A ist insbesondere bei Anlagen, die naturbelassenen Ton oder Rohstoffe mit hohem organischem Kohlenstoffanteil verarbeiten, anzuwenden.
  1. 15. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier

Abschnitt 3: Ebenen für kontinuierliche Emissionsmessung

Werden Emissionen mittels Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ermittelt, so sind dabei folgende Ebenen zu verwenden:

Ebene 1: Für jede Emissionsquelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen zusammen gerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als +-10,0% erreicht werden.

Ebene 2: Für jede Emissionsquelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen zusammen gerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als +-7,5% erreicht werden.

Ebene 3: Für jede Emissionsquelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen zusammen gerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als +-5,0% erreicht werden.

Ebene 4: Für jede Emissionsquelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen zusammen gerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als +-2,5% erreicht werden.

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des

BGBl. im RIS verwiesen:

Schlagworte

Röstanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092667

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