Anlage 2 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.2010

Anlage 2

Anhang 2 (zu §§ 7, 8, 9, 9a, 12, 13 und 18)

Ebenen für die Überwachung von tätigkeitsspezifischen Treibhausgasemissionen

Abschnitt 1: Tätigkeitsdaten

Die Ebene der Bestimmung von Tätigkeitsdaten des jeweiligen Stoffstroms wird definiert durch die Unsicherheit der Mengenbestimmung im Berichtszeitraum. Die höchstzulässige Unsicherheit für jede Ebene ist aus Tabelle 7 zu entnehmen.

Tabelle 7: Höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten

Tätigkeit

Stoffstromart

Höchstzulässige Unsicherheit für Ebene Nr.

1

2

3

4

Verbrennungsanlagen und Emissionen aus Verbrennung bei sonstigen Tätigkeiten

Kommerzielle Standardbrennstoffe

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Andere gasförmige & flüssige Brennstoffe

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Feste Brennstoffe

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Massenbilanzansatz für Ruß erzeugende Anlagen und Gasaufbereitungsstationen

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Fackeln

±17,5%

±12,5%

±7,5%

--

Abgaswäsche – Karbonat

±7,5%

--

--

--

Abgaswäsche – Gips

±7,5%

--

--

--

Mineralölraffinerien

Regeneration von katalytischen Crackern

±10,0%*)

±7,5%*)

±5,0%*)

±2,5%*)

Wasserstofferzeugung

±7,5%

±2,5%

--

--

Kokereien

Massenbilanz

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Brennstoff als Prozess-Input

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Röst- und Sinteranlagen für Metallerze

Massenbilanz

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Karbonat-Input

±5,0%

±2,5%

--

--

Produktion von Eisen und Stahl

Massenbilanz

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Brennstoff als Prozess-Input

±7,5%

±5,0%

±2,5%

±1,5%

Produktion von Zementklinker

Prozess-Input (Karbonate)

±7,5%

±5,0%

±2,5%

--

Klinker-Herstellung

±5,0%

±2,5%

--

--

CKD

-**)

±7,5%

--

--

nicht-karbonatischer Kohlenstoff

±15,0%

±7,5%

--

--

Produktion von Kalk

Karbonate

±7,5%

±5,0%

±2,5%

--

Erdalkalimetalloxide

±5,0%

±2,5%

--

--

Produktion von Glas

Karbonate

±2,5%

±1,5%

--

--

Produktion von Keramik

Kohlenstoff-Input

±7,5%

±5,0%

±2,5%

--

Alkalioxid

±7,5%

±5,0%

±2,5%

--

Abgaswäsche

±7,5%

--

--

--

Produktion von Papier und Zellstoff

Standardmethode

±2,5%

±1,5%

--

--

      

*) Bei der Überwachung der Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren (Katalytische Cracker, Flexicoking etc.) in Mineralölraffinerien bezieht sich die geforderte Unsicherheit auf die Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle.

**) Bei der Überwachung der Emissionen auf Grund von Staubabscheidung ist für Ebene 1 die abgeschiedene Staubmenge nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zu schätzen.

Abschnitt 2: Ebenen für Rechenfaktoren

Zur Bestimmung der Rechenfaktoren sind für die jeweils angegebenen Stoffstromarten folgende Ebenen anzuwenden:

  1. 1. Spezifischer unterer Heizwert:
  1. 2. Emissionsfaktor bei Brennstoffen
  1. a. einer Dichtemessung spezifischer Öle oder Gase, wie sie zB in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden, und
  2. b. dem unteren Heizwert bestimmter Kohlearten,
  1. 3. Oxidationsfaktor bei Brennstoffen:
  1. 4. Biogener Anteil des Kohlenstoffs
  1. 5. Besondere Bestimmungen für Emissionen von Fackeln
  1. 6. Besondere Bestimmungen für Ruß erzeugende Anlagen
  1. 7. Prozessemissionen von Verbrennungsanlagen
  1. 8. Besondere Bestimmungen für Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren (Katalytische Cracker, Flexicoking etc.) in Mineralölraffinerien
  1. 9. Besondere Bestimmungen für Emissionen aus Anlagen zur Produktion von Wasserstoff (H2) in Mineralölraffinerien
  1. 10. Ebenen für Massenbilanzen
  1. 11. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Zementklinker

  1. 12. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Kalk
  1. 13. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Glas
  1. 14. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen
  1. 15. Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier

Abschnitt 3: Ebenen für kontinuierliche Emissionsmessung

Werden Emissionen mittels Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ermittelt, so sind dabei folgende Ebenen zu verwenden:

Abschnitt 4: Ebenen für kontinuierliche Emissionsmessung von N2O

Werden Emissionen mittels Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 ermittelt, so sind dabei folgende Ebenen zu verwenden:

  1. Ebene 1: Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ±10,0% erreicht werden.
  2. Ebene 2: Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ±7,5% erreicht werden.
  3. Ebene 3: Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ±5,0% erreicht werden.

Abschnitt 5: Methoden für die Bestimmung des Abgasstromes

Bei der Herstellung von Salpetersäure ist Methode A anzuwenden. Wenn Methode A technisch nicht machbar ist oder der Inhaber nachweist, dass mit Methode B oder C die gleiche oder eine höhere Genauigkeit erreicht wird, kann auf Methode B oder C zurückgegriffen werden, sofern diese von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG als Teil der Prüfung des Überwachungskonzeptes und der darin vorgesehenen Methodik zugelassen wurde. Für alle anderen Emissionsmessungen ist entweder Methode B oder C anzuwenden.

Methode A (Herstellung von Salpetersäure):

Der Abgasstrom wird nach folgender Formel berechnet:

VAbgasstrom = VLuft * (1 – 0,2095) / (1 – O2,Abgas)

wobei:

VAbgasstrom = Abgasstrom in m3 pro halber Stunde unter Normbedingungen,

VLuft = Gesamtzuluftstrom in m3 pro halber Stunde unter Normbedingungen,

O2, Abgas = Volumenanteil O2 im Abgas.

VLuft wird als Summe aller Luftströme berechnet, die der Salpetersäureanlage zugeführt werden.

wobei folgende Formel anzuwenden ist:

VLuft = Vprim + Vsek + VSperr

wobei:

Vprim = primärer Zuluftstrom in m3 pro halber Stunde unter Normbedingungen,

Vsek = sekundärer Zuluftstrom in m3 pro halber Stunde unter Normbedingungen,

VSperr = Sperrluftstrom in m3 pro halber Stunde unter Normbedingungen.

Vprim wird bestimmt durch kontinuierliche Messung des Luftstroms vor der Vermischung mit Ammoniak.

Vsek wird durch kontinuierliche Luftstrommessung beispielsweise vor der Wärmerückgewinnungseinheit bestimmt.

VSperr entspricht dem im Rahmen des Salpetersäure-Herstellungsprozesses eingesetzten Sperrluftstrom.

Für Zuluftströme, die zusammengerechnet weniger als 2,5% des Gesamtluftstroms ausmachen, kann die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG zur Bestimmung dieser Luftstromrate Schätzmethoden akzeptieren, die der Inhaber auf Basis bewährter Praktiken vorschlägt.

Der Inhaber weist anhand von Messungen unter normalen Betriebsbedingungen nach, dass der gemessene Abgasstrom homogen genug ist, um die Anwendung der vorgeschlagenen Messmethode zu ermöglichen. Bestätigt sich der Abgasstrom im Zuge dieser Messungen als nicht homogen, so ist dies bei der Entscheidung über geeignete Überwachungsmethoden und bei der Berechnung der Unsicherheit in den N2O-Emissionen zu berücksichtigen.

Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen bzw. berichtet.

Methode B

Der Abgasstrom wird nach einem Massenbilanzansatz berechnet, wobei alle ausschlaggebenden Parameter wie insbesondere Einsatzmateriallasten, Zuluftstrom, Prozesseffizienz sowie am Prozessende u.a. Output, O2-Konzentration, SO2- und NOx-Konzentrationen berücksichtigt werden.

Methode C

Der Abgasstrom wird durch kontinuierliche Messung des Durchflusses an einem repräsentativen Messpunkt bestimmt.

Schlagworte

Röstanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122172

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