Anlage 2 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 2

POSTGEBÜHREN

§ 1.

Beförderungsgebühren für Briefe:

 

Gebühr je
Sendung
Schilling

Standardsendungen

6,–

  

Gewichtsstufen
bis Gramm

 

100

7,50

250

11,–

500

16,–

1 000

28,–

2 000

38,–

  

§ 2. Beförderungsgebühr für Postkarten:

 

Gebühr
Schilling

Je Postkarte

5,50

  

§ 3. Beförderungsgebühr für Massensendungen ohne Anschrift:

1.

Die Beförderungsgebühr je Sendung setzt sich aus der Grund- und aus der Gewichtsgebühr zusammen.

 

 

 

Schilling

1.1.

Grundgebühr je Sendung

0,60

1.2.

Zuschlag zur Grundgebühr je volle und angefangene 10 Gramm

0,10

2.

Für die Aufgabe beim Abgabepostamt wird die Beförderungsgebühr um 5 vom Hundert ermäßigt.

 

   

§ 4. Beförderungsgebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift:

 

Gebühr je
Sendung
Schilling

1.

Sendungen bis 20 Gramm

 

1.1.

Standardsendungen in Ortsbunden

2,60

 

Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der Leitzone 1

3,10

 

Leitzonenbunden

3,50

1.2.

Nichtstandardsendungen in Ortsbunden

2,80

 

Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der Leitzone 1

3,30

 

Leitzonenbunden

3,70

2.

Sendungen über 20 Gramm

 

2.1.

Die Beförderungsgebühr je Sendung setzt sich aus der Grund- und aus der Gewichtsgebühr zusammen.

 

2.2.

Grundgebühr je Sendung in

 

2.2.1.

Ortsbunden

 

   

Sendungs-

gewicht
in Gramm

 

Schilling

über

bis

 

 

20

100

 

2,20

100

500

 

3,20

500

2 000

 

7,–

    

2.2.2.

Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der Leitzone 1

 

   

Sendungs-

gewicht
in Gramm

 

Schilling

über

bis

 

 

20

100

 

2,70

100

500

 

3,70

500

2 000

 

8,–

    

2.2.3.

Leitzonenbunden

 

   

Sendungs-

gewicht
in Gramm

 

Schilling

über

bis

 

 

20

100

 

3,10

100

500

 

4,10

500

2 000

 

9,–

2.3.

Gewichtsgebühr je Sendung

 

     

Sendungs-

gewicht
in Gramm

je volle und angefangene

Schilling

über

bis

 

 

20

100

10 Gramm

0,20

100

500

10 Gramm

0,10

500

2 000

100 Gramm

1,–

    

3.

Für die Aufgabe von Sendungen in Ortsbunden beim Abgabepostamt wird die Beförderungsgebühr um 10 vom Hundert ermäßigt.

 

   

§ 5. Zeitungen:

 

 

Schilling

1.

Beförderungsgebühr:

 

1.1.

Je Kilogramm

7,–

1.2.

Mindestgebühr je Zeitungssendung für Tageszeitungen unter 50 Gramm sowie für Wochenblätter und Monatsschriften

0,50

1.3.

Für Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ werden die Gebühren laut Z 1.1. um 20 vH ermäßigt.

 

1.4.

Die Gebühr laut Z 1.1. beträgt ab

 

 

1. Juli 1992

7,50

 

1. Juli 1993

8,–

 

1. Juli 1994

8,50

 

1. Juli 1995

9,–

1.5.

Die Gebühr laut Z 1.2. beträgt ab

 

 

1. Juli 1994

0,55

 

1. Juli 1995

0,60

2.

Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung:

 

2.1.

Gewicht der Zeitungssendung bis 200 Gramm

 

 

je Kilogramm

10,–

2.2.

Gewicht der Zeitungssendung über 200 Gramm:

 

 

je Sendung

2,–

3.

Zeitungsbeilagengebühr

0,40

 

ab 1. Jänner 1992

0,50

4.

Jahresgebühr:

 

4.1.

Jahresgebühr

 

 

je Zeitung

600,–

4.2.

Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle und für jedes angefangene Kalendervierteljahr

150,–

4.3.

Die Jahresgebühr wird für zugelassene Zeitungen am 1. Jänner jeden Jahres, für nach diesem Zeitpunkt zugelassene Zeitungen erst zum Zeitpunkt der Zulassung fällig.

 

 

 

 

   

§ 6. Pakete:

1. Beförderungsgebühr je Paket:

Gewichtsstufen

Gebühr je
Sendung
Schilling

bis 3 kg

33,–

bis 5 kg

34,–

bis 10 kg

54,–

bis 15 kg

95,–

bis 20 kg

131,–

  

2. Ermäßigung der Beförderungsgebühren:

5,– Schilling je Paket.

§ 7. Postanweisungen:

Postanweisungsgebühr je Geldbetrag

 

 

Schilling

bis

S 500,–

 

15,–

bis

S 1 000,–

 

25,–

bis

S 30 000,–

 

30,–

über

S 30 000,–

 

1 vom Tausend des auf volle Tausend aufgerundeten Betrages

    

§ 8. Nachnahmen:

Nachnahmegebühr

 

 

Schilling

je Sendung

 

1.

wenn die Überweisung auf ein Postscheckkonto verlangt wird

15,–

2.

wenn die Barauszahlung verlangt wird

30,–

     

§ 9. Postaufträge:

Postauftragsgebühr

 

 

Schilling

je Postauftrag

 

1.

wenn die Überweisung auf ein Postscheckkonto verlangt wird

25,–

2.

wenn die Barauszahlung verlangt wird

40,–

     

§ 10. Zeitungsbezugsgelder:

 

Schilling

Einziehungsgebühr je Zahlungsbestätigung

7,–

  

§ 11. Sonderbehandlungsgebühren:

 

Schilling

1.

Einschreibgebühr

20,–

2.

Wertgebühr:

 

 

1 vom Hundert der auf volle Hundert aufgerundeten Wertangabe, jedoch mindestens

 

 

2.1.

bei einer Wertangabe bis 20 000,– S

 

 

 

je Brief

10,–

 

 

je Paket

50,–

 

2.2.

bei einer Wertangabe über 20 000,– S

500,–

3.

Eilgebühr:

 

 

je Briefsendung, Paket oder Geldbetrag

30,–

4.

Sperrgutgebühr:

 

 

50 vom Hundert der Gebühr nach § 6 Z 1

 

5.

Übernahmsbestätigungsgebühr

23,–

6.

Gebühr für die Behandlung als Rückscheinbrief (Rückscheingebühr)

23,–

7.

Gebühr für die eigenhändige Abgabe einer bescheinigten Postsendung, eines nichtbescheinigten Rückscheinbriefes oder für die eigenhändige Auszahlung eines Geldbetrages

11,–

8.

Bahnhofbriefgebühr

30,–

    

§ 12. Paketzustellgebühr:

 

Schilling

Je Paket über 2 kg

19,–

  

§ 13. Auszahlungsgebühr zu einer Anweisung der Österreichischen Postsparkasse:

 

Schilling

Je Anweisung

19,–

  

§ 14. Sonstige Gebühren:

 

Schilling

1.

Einsammlungsgebühr je Paket

6,–

2.

Spätlingsgebühr je Sendung oder Geldbetrag

6,–

3.

Leitzettelgebühr je Sendung

1,–

4.

Gebühr für eine Doppel- oder Ersatzaufgabebescheinigung (Bescheinigungsgebühr) je Bescheinigung

6,–

5.

Fachgebühren:

 

 

5.1.

Brieffachgebühr monatlich

10,–

 

5.2.

Paketfachgebühr monatlich

240,–

 

5.3.

Geldfachgebühr monatlich

10,–

6.

Postlagergebühr je Paket

19,–

7.

Lagergebühr je Paket und Tag

4,–

8.

Einhebungsgebühr:

 

 

8.1.

je Antwortsendung

0,60

 

8.2.

je sonstige Sendung

5,–

9.

Gebühr für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit eines Paketes (Benachrichtigungsgebühr)

20,–

10.

Gebühr für einen Nachsendungsantrag:

 

 

10.1.

Für einen Zeitraum bis zu drei Monaten

20,–

 

10.2.

je weitere drei Monate

20,–

11.

Postvollmachtgebühr, Gebühr für die Ausfertigung einer Postübernahmskarte

10,–

12.

Taschengebühr monatlich

20,–

13.

Nachforschungsgebühr:

 

 

13.1.

je Sendung oder Geldbetrag

35,–

 

13.2.

Mehrkosten je Stunde

50,–

     

Schlagworte

Grundgebühr, Leitgebietsbunde, Sendungsgewicht, Doppelaufgabebescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145869

alte Dokumentnummer

N9195721142L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)