Anlage 2 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

Anlage 2

POSTGEBÜHREN

(Anm.: §§ 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

§ 5.

Zeitungen:

 

 

Schilling

1.

Beförderungsgebühr:

 

1.1.

Je Kilogramm

7,–

1.2.

Mindestgebühr je Zeitungssendung für Tageszeitungen unter 50 Gramm sowie für Wochenblätter und Monatsschriften

0,50

1.3.

Für Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ werden die Gebühren laut Z 1.1. um 20 vH ermäßigt.

 

1.4.

Die Gebühr laut Z 1.1. beträgt ab

 

 

1. Juli 1992

7,50

 

1. Juli 1993

8,–

 

1. Juli 1994

8,50

 

1. Juli 1995

9,–

1.5.

Die Gebühr laut Z 1.2. beträgt ab

 

 

1. Juli 1994

0,55

 

1. Juli 1995

0,60

2.

Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung:

 

2.1.

Gewicht der Zeitungssendung bis 200 Gramm

 

 

je Kilogramm

10,–

2.2.

Gewicht der Zeitungssendung über 200 Gramm:

 

 

je Sendung

2,–

3.

Zeitungsbeilagengebühr

0,40

 

ab 1. Jänner 1992

0,50

4.

Jahresgebühr:

 

4.1.

Jahresgebühr

 

 

je Zeitung

600,–

4.2.

Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle und für jedes angefangene Kalendervierteljahr

150,–

4.3.

Die Jahresgebühr wird für zugelassene Zeitungen am 1. Jänner jeden Jahres, für nach diesem Zeitpunkt zugelassene Zeitungen erst zum Zeitpunkt der Zulassung fällig.

 

 

 

 

   

(Anm.: §§ 6 bis 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12157287

alte Dokumentnummer

N9199660312J

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