Anlage 2 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 2

Ausbildung in Qualitätssicherung

  1. 1. Grundausbildung (mindestens 8 Stunden, davon 2 Stunden Übungen):

    – Grundlagen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle – Rechtsvorschriften für den Bereich der Qualitätssicherung – Normen zur Qualitätssicherung im Bereich der Medizin – sonstige Informationsquellen

    – Verantwortlichkeiten und Befugnisse im Bereich der Qualitätssicherung

    – Auswertung von Messergebnissen

    – Grundbegriffe radiologischer bildgebender Verfahren – Übungen: Durchführung von Qualitätsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse

    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4

  1. 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Röntgendiagnostik (mindestens 8 Stunden, davon 3 Stunden Übungen):

    – Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

    – Normen zur Qualitätssicherung im Bereich der Röntgendiagnostik – Besonderheiten der Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik – Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen

    – Übungen: Qualitätsprüfungen an Direkt- und Indirektaufnahmeeinrichtungen

  1. 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Strahlentherapie (mindestens 8 Stunden, davon 3 Stunden Übungen):

    – Strahleneinrichtungen und Bestrahlungsvorrichtungen für

    Therapie

    – technische Vorschriften und Normen zur Qualitätssicherung im Bereich der Strahlentherapie

    – Besonderheiten der Qualitätssicherung in der Strahlentherapie – Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen

    – Übungen: Qualitätsprüfungen an Strahlentherapiegeräten

  1. 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich nuklearmedizinischer Anwendungen (mindestens 8 Stunden, davon 3 Stunden Übungen):

    – Geräte in der Nuklearmedizin

    – Normen zur Qualitätssicherung im Bereich der Nuklearmedizin – Besonderheiten der Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin – Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen

    – Übungen: Qualitätsprüfungen an nuklearmedizinischen Geräten

    (zB Aktivimeter)

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