Anlage 2
Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird
Ort | höchste zulässige Ortsdosis |
Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können | 120 MySv pro Woche *) |
Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können | 20 MySv pro Woche |
Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
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*) Bei Mehrschichtbetrieb mit Personalwechsel sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20003681
Dokumentnummer
NOR40120051
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