Anlage 2 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2010

Anlage 2

Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird

Ort

höchste zulässige Ortsdosis

Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können

120 MySv pro Woche *)

Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können

20 MySv pro Woche

  

Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.

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*) Bei Mehrschichtbetrieb mit Personalwechsel sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40120051

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